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Der Empfängername, der Wohnort und die Höhe der Agrarsubvention aus Mitteln der EU dürfen auch in Deutschland vorläufig weiter im Internet veröffentlicht werden. Dies hat der 16. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in einem Eilverfahren durch Beschluss entschieden und damit die gleichlautende erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts Minden bestätigt.
Nach Europarecht müssen die EU-Mitgliedstaaten bis Ende April 2009 den Empfängernamen, den Wohn- oder Betriebsort und die Höhe der Agrarsubvention für das abgelaufene Haushaltsjahr 2008 veröffentlichen. Zu diesem Zweck hat die Bundesanstalt für
Der 16. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat die hiergegen gerichtete Beschwerde des Landwirts durch Beschluss zurückgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt: Es sei offen, ob der Landwirt einen Anspruch darauf habe, dass die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.04.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OVG Nordrhein-Westfalen vom 24.04.2009
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Dokument-Nr. 7770
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