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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.06.2016
12 A 1756/15 bis 12 A 1760/15 -

Kita-Beiträge für jüngere Geschwister von Vorschulkindern unzulässig

OVG Nordrhein-Westfalen erklärt Satzungsregelung der Stadt Marl für unwirksam

Das Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen hat eine Regelung in der Eltern­beitrags­satzung der Stadt Kempen für unwirksam erklärt, die vorsah, dass für Geschwisterkinder von Vorschulkindern, für die kraft Gesetzes kein Elternbeitrag für den Kindergartenbesuch erhoben werden darf, ein solcher Elternbeitrag zu zahlen ist. Damit ist für die Stadt Kempen geklärt, dass nach der dortigen Geschwister­kind­regelung jüngere Geschwister von beitragsfreien Vorschulkindern ebenfalls beitragsfrei sind.

In allen fünf entschiedenen Fällen hatten Eltern mit jeweils zwei Kindern geklagt. Beide Kinder besuchten im Kindergartenjahr 2014/15 jeweils einen Kindergarten. Für das ältere Kind, das im Anschluss an dieses Kindergartenjahr eingeschult wurde (sogenanntes Vorschulkind), bestand nach dem nordrhein-westfälischen Kinderbildungsgesetz (Kibiz) Beitragsfreiheit. Die Elternbeitragssatzung der Stadt Kempen sah vor, dass bei gleichzeitigem Kindergartenbesuch von Geschwisterkindern nur für ein Kind ein Beitrag zu zahlen ist. Eine weitere Regelung in der Satzung bestimmte, dass dieser eine Beitrag auch dann zu zahlen ist, wenn für ein Kind eine Beitragsbefreiung aufgrund des Vorschuljahres besteht.

OVG verneint Zulässigkeit der Beitragserhebung für jüngere Geschwister von Vorschulkindern

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat die zuletzt genannte Satzungsregelung – ebenso wie bereits zuvor das Verwaltungsgericht Düsseldorf – für unwirksam und nichtig erklärt. Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen aus, dass die Regelung nicht mit dem am 1. August 2014 in Kraft getretenen § 23 Abs. 5 Satz 3 Kibiz zu vereinbaren sei. Diese Vorschrift gebe vor, dass beitragsfreie Vorschulkinder im Rahmen von Geschwisterregelungen in kommunalen Elternbeitragssatzungen so zu berücksichtigen sind, als ob für sie ein Beitrag zu leisten wäre. Aufgrund dieser gesetzlichen Vorgabe sei der eine Beitrag, der nach der Elternbeitragssatzung der Stadt Kempen im Fall von Geschwisterkindern zu zahlen sei, derjenige des tatsächlich beitragsfreien Vorschulkinds. Die weitere Satzungsregelung, nach der im Fall von beitragsfreien Vorschulkindern für das andere (jüngere) Kind ein Beitrag erhoben werde, sei deshalb unwirksam. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 23 Abs. 5 Satz 3 Kibiz bestünden aufgrund des weiten Gestaltungsspielraums des Landesgesetzgebers nicht. Ein Verstoß gegen das Konnexitätsprinzip liege nicht vor, weil die Vorschrift nicht selbst eine doppelte Beitragsbefreiung von Vorschul- und Geschwisterkindern anordne, sondern sich diese aus den Satzungsregelungen der jeweiligen Kommune ergebe.

§ 23 Kibiz

(3) Die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege durch Kinder, die am 1. August des Folgejahres schulpflichtig werden, ist in dem Kindergartenjahr, das der Einschulung vorausgeht, beitragsfrei. [...]

(5) [...] 3 Bei Geschwisterregelungen sind Kinder, deren Tagesbetreuung nach Absatz 3 elternbeitragsfrei ist, so zu berücksichtigen, als ob für sie ein Elternbeitrag zu leisten wäre.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.06.2016
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online

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