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Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 07.11.2012
8 K 1916/12 -

Elternbeiträge für beitragsfreies letztes Kindergartenjahr können bei Zurückstellung vom Schulbesuch nachgefordert werden

Handhabung der Stadt deckt sich mit Schulgesetz

Eltern dürfen nachträglich zu Kindergartenbeiträgen herangezogen zu werden, wenn sie ihr Kind für ein Jahr vom Schulbesuch zurückstellen und somit das eigentlich beitragsfreie letzte Kindergartenjahr zum immernoch beitragspflichtigen vorletzten Kindergartenjahr wird. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Aachen hervor.

Weil nach dem Kinderbildungsgesetzes in Nordrhein-Westfalen das letzte Kindergartenjahr vor Beginn der Schulpflicht kostenfrei ist, wurden die Eltern des Kindes im August 2011 von der Zahlung des Kindergartenbeitrags befreit. Als das Kind im August 2012 für ein Jahr vom Schulbesuch zurückgestellt wurde, forderte die Stadt Aachen nachträglich für das Kindergartenjahr 2011/2012 die Zahlung des Kindergartenbeitrags. Beitragsfrei sei nun das Jahr 2012/2013.

Stadt darf ursprüngliche Freistellung rückwirkend ändern

In der Verhandlung wies das Verwaltungsgericht Aachen darauf hin, dass die Stadt Aachen die ursprüngliche Freistellung rückwirkend ändern durfte. Das für das Kind der Kläger (prognostisch gesehen) letzte Jahr vor Beginn der Schulpflicht habe sich nunmehr (real) in das vorletzte gewandelt. Das vorletzte Kindergartenjahr sei aber nicht beitragsfrei. Die Handhabung der Stadt Aachen decke sich auch mit dem Schulgesetz, weil nach diesem die Zeit der Zurückstellung in der Regel nicht auf die Dauer der Schulpflicht angerechnet wird. Auch ein Kind, welches zurückgestellt wurde, müsse mindestens 10 Jahre eine Schule besuchen. Daraus folge im Umkehrschluss, dass ein zurückgestelltes Kind im Jahr der Zurückstellung nicht als schulpflichtig angesehen wird.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.11.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Aachen/ra-online

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