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Für Kinder, denen aufgrund vorzeitiger Einschulung die im Jahr 2006 eingeführte Kostenfreiheit für das letzte Kindergartenjahr entgeht, kann Kostenfreiheit im ersten Hortjahr beansprucht werden.
Im zu verhandelnden Fall war die Tochter des Klägers auf entsprechenden Antrag hin im Jahr 2007 vorzeitig eingeschult worden, weshalb ihre Eltern nicht die Möglichkeit hatten, Kostenfreiheit für das letzte Kindergartenjahr geltend zu machen. Daher beanspruchte der Vater des Mädchens stattdessen Befreiung von der Kostenbeteiligungspflicht für das erste Hortjahr. Das zuständige Bezirksamt Spandau von Berlin lehnte dieses Begehren mit der Begründung ab, die einschlägige gesetzliche Regelung in § 3 Abs. 5 des Tagesbetreuungskostenbeteiligungsgesetzes (TKBG) gewähre Kostenbefreiung nur für das letzte Jahr „vor Beginn der regelmäßigen Schulpflicht“, der in dem Jahr liege, in dem das betroffene Kind das sechste Lebensjahr vollende; für vorzeitig eingeschulte
Auf die Berufung des Klägers hin hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Behörde verpflichtet, die monatliche Kostenbeteiligung für das erste Hortjahr der Tochter des Klägers auf 0 Euro festzusetzen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass es nicht darauf ankomme, ob die regelmäßige
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.07.2011
Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online
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Dokument-Nr. 11957
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