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Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 20.06.2007
1 L 194/06, 1 L 241/06, 1 L 242/06, 1 L 243/06, 1 L 257/06 -

Zweitwohnungssteuer bei Studenten mit zusätzlichem "Kinderzimmer" rechtswidrig

Das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat in mehreren Entscheidungen die Heranziehung von Studenten, die an ihren Studienorten in Rostock bzw. Neubrandenburg mit Nebenwohnsitz gemeldet waren und daneben ihren Erstwohnsitz am Wohnsitz ihrer Eltern beibehalten hatten, für rechtswidrig erklärt und die entsprechenden Steuerbescheide aufgehoben.

Das Gericht hat in seinen Entscheidungsgründen zwar die jeweils zugrundeliegenden Ortssatzungen über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer für wirksam erachtet; die Wohnungen der Studenten am Studienort stellten jedoch keine Zweitwohnung im Sinne der Satzungen dar, wenn die Studenten daneben nur noch ein Zimmer in der elterlichen Wohnung am Heimatort beibehielten. Dieses Beibehalten eines sogenannten „Kinderzimmers“ in der elterlichen Wohnung stelle sich nicht als Innehaben einer Erstwohnung dar, was jedoch begrifflich Voraussetzung für die Annahme sei, es handele sich bei der Wohnung am Studienort um eine Zweitwohnung im Sinne der Steuersatzung.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.08.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OVG Mecklenburg-Vorpommern vom 03.08.2007

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