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Die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer von Studierenden, die am elterlichen Wohnsitz mit Hauptwohnung gemeldet sind und am Studienort eine Nebenwohnung nutzen, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Dies entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in einem Normenkontrollverfahren einer Studentin gegen die Zweitwohnungsteuersatzung der Stadt Augsburg.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat bereits die Rechtmäßigkeit von Zweitwohnungsteuersatzungen bestätigt. Das Gericht hat in den Verfahren gegen die Fremdenverkehrsgemeinden Aschau und Tegernsee befunden, dass bayerische Gemeinden grundsätzlich berechtigt sind, eine Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer auf der Grundlage des Kommunalabgabengesetzes zu erlassen (BayVGH, Urteile vom 4. April 2006 Az. 4 N 04.2798 und 4 N 05.2249).
Im nun zu entscheidenden Fall wandte sich eine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.03.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VGH Bayern vom 05.03.2007
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Dokument-Nr. 3924
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