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Auch Studenten, die ihren ersten Wohnsitz bei ihren Eltern beibehalten und in Köln mit zweitem Wohnsitz gemeldet sind, sind verpflichtet, Zweitwohnungsteuer zu bezahlen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Köln.
Die
Beim Verwaltungsgericht Köln sind mehrere Verfahren anhängig, mit denen Studenten und Auszubildende sich gegen entsprechende Steuerbescheide des Kassen- und Steueramtes wenden. Sie halten die Erhebung der
Dieser Argumentation ist das Verwaltungsgericht Köln nicht gefolgt. Zur Begründung führte es aus, dem städtischen Satzungsgeber stehe ein weiter Ermessensspielraum bei der Einführung von Aufwandssteuern zu, der vorliegend nicht überschritten sei. Wenn die Steuerpflicht im Einzelfall wirtschaftlich unzumutbar sei, bestehe die Möglichkeit, individuell einen Erlass oder eine Stundung zu beantragen. Überdies könnten Studenten ihre Steuerpflicht auch dadurch vermeiden, dass sie sich mit ihrem ersten Wohnsitz in Köln anmelden. Dazu seien sie melderechtlich sogar verpflichtet, wenn die Wohnung am Studienort die vorwiegend benutzte Wohnung sei.
Siehe auch:
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.02.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Köln vom 14.02.2007
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Dokument-Nr. 3797
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