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Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat den Klagen von Studierenden aus Wuppertal stattgegeben, die sich gegen die Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer gewehrt haben. Allen Klägern ist gemeinsam, dass sie mit Erstwohnsitz im Elternhaus gemeldet sind und ihnen dort ihr Kinderzimmer zur Verfügung steht. Der Nebenwohnsitz befindet sich in der Studentenbude/-wohnung in Wuppertal.
Das Verwaltungsgericht sieht die Voraussetzungen für die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer als Aufwandssteuer gemäß Artikel 105 Abs. 2 a Grundgesetz nicht als gegeben an. Das Innehaben einer Zweitwohnung stellt sich nur dann als Aufwendung im Sinne des Gesetzes dar, wenn auch eine Erstwohnung innegehabt wird. Dies ist bei Studierenden, denen nur das ehemalige Kinderzimmer im Elternhaus zur Verfügung steht, nicht der Fall.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.11.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Düsseldorf vom 19.11.2007
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Dokument-Nr. 5174
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