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Oberverwaltungsgericht Bremen, Beschluss vom 12.05.2015
2 B 40/15 -

Verschweigen einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft zur erstinstanzlichen Richterin begründet Zweifel an Unparteilichkeit des Rechts­mittel­richters

Rechtsmittelrichter kann wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden

Muss ein Richter über ein gegen ein Urteil eingelegtes Rechtsmittel entscheiden und verschweigt er dabei, dass er mit der an der erstinstanzlichen Entscheidung beteiligten Richterin eine nicht eheliche Lebensgemeinschaft unterhält, so kann er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Bremen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem die Beteiligten eines verwaltungsrechtlichen Streits in erster Instanz unterlagen, versuchten sie ihr Glück mit der nächsten Instanz und legten Rechtsmittel ein. Während des Verfahrens in der zweiten Instanz erfuhren die Beteiligten, dass einer der Richter, die über das Rechtsmittel zu entscheiden hatten, mit der an der erstinstanzlichen Entscheidung beteiligten Richterin eine nicht eheliche Lebensgemeinschaft unterhielt. Sie hielten den betroffenen Richter für voreingenommen und lehnten ihn daher wegen Besorgnis der Befangenheit ab.

Zweifel an Unparteilichkeit des Rechtsmittelrichters

Das Oberverwaltungsgericht Bremen entschied zu Gunsten der Beteiligten. Gemäß § 54 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 42 Abs. 2 ZPO könne ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet sei, das Misstrauen gegens eine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. In diesem Zusammenhang komme es nicht darauf an, ob der Richter tatsächlich befangen, voreingenommen oder parteiisch ist. Es genüge vielmehr, wenn objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung der gesamten Umstände Anlass geben, an seiner Unparteilichkeit zu zweifeln. So habe der Fall hier gelegen.

Verschweigen der nicht ehelichen Lebensgemeinschaft rechtfertigt Besorgnis der Befangenheit

Der Bundesgerichtshof habe zwar entschieden, so das Oberverwaltungsgericht weiter, dass der Umstand, dass die erstinstanzliche Richterin mit dem Rechtsmittelrichter verheiratet sei, für sich allein genommen keine Besorgnis der Befangenheit begründen könne. Der vorliegende Fall habe jedoch anders gelegen. Denn der Rechtsmittelrichter habe es unterlassen, den Umstand der nicht ehelichen Lebensgemeinschaft mit der erstinstanzlichen Richterin zu offenbaren. Dazu sei er aber gemäß § 54 VwGO in Verbindung mit § 48 ZPO verpflichtet gewesen. Die fehlende Mittelung habe dazu geführt, dass die Beteiligten daran gehindert waren, besondere, zu der nicht ehelichen Lebensgemeinschaft hinzutretenden Umstände geltend zu machen und eine Klärung der Befangenheit herbeizuführen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.10.2015
Quelle: Oberverwaltungsgericht Bremen, ra-online (zt/NJW 2015, 2828/rb)

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