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Wurde ein Verfahrensbeteiligter von seiner Ehefrau betrogen, so begründet dieser persönliche Umstand keine Bedenken gegen die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit der Richterinnen. Eine Ablehnung der Richterinnen wegen der Besorgnis der Befangenheit ist daher unzulässig. Dies geht aus einer Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall beantragte der Kläger eines Berufungsverfahrens, in dem es um die Gewährung einer orthopädischen Versorgung ging, die
Das Hessische Landessozialgericht entschied gegen den Kläger. Die Voraussetzungen für eine
Das Landessozialgericht vertrat die Auffassung, dass keine berechtigten Bedenken gegen die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.10.2014
Quelle: Hessisches Landessozialgericht, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 19033
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