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Amtsgericht Kehl, Beschluss vom 15.04.2014
5 OWi 304 Js 2546/14 -

Richterin verheiratet mit Staatsanwalt: Besorgnis der Befangenheit besteht

Durch Ehe begründetes gegenseitiges Vertrauen und Wertschätzung kann Entscheidung beeinflussen

Wenn die Richterin mit dem sachbearbeitenden Staatsanwalt verheiratet ist, kann dies Zweifel an der Unparteilichkeit des Richters begründen. Denn durch das gegenseitige Vertrauen und die beiderseitige Wertschätzung innerhalb einer Ehe kann die Entscheidung der Richterin beeinflusst werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Kehl hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall hielt sich eine Richterin in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren für befangen und zeigte dies gemäß § 30 StPO selbst an. Denn dadurch, dass sie mit dem sachbearbeitenden Staatsanwalt verheiratet war, habe ihrer Ansicht nach die Besorgnis der Befangenheit bestanden. Nunmehr musste das Amtsgericht Kehl über die Selbstanzeige entscheiden.

Zweifel an der Unparteilichkeit lagen vor

Das Amtsgericht Kehl entschied, dass die Selbstanzeige der Richterin rechtens war. Denn es habe gemäß § 24 Abs. 2 StPO ein berechtigtes Misstrauen an der Unparteilichkeit der Richterin bestanden. Ist nämlich ein Richter mit einem anderen Verfahrensbeteiligten verheiratet, bestehen grundsätzlich Zweifel an der Unparteilichkeit des Richters.

Eheliches gegenseitiges Vertrauen und Wertschätzung begründen Besorgnis der Befangenheit

Da die Ehe auf gegenseitiges Vertrauen und Wertschätzung gründet, so das Amtsgericht weiter, könne aus Sicht eines unvoreingenommenen Angeklagten bzw. Betroffenen die Besorgnis bestehen, dass der Richter den Ausführungen des mit ihm verheirateten Staatsanwalts eine besondere Bedeutung beimisst, ihnen einen höheren Richtigkeitsgrad zuerkennt oder, wenn auch nur unbewusst, aus Rücksicht vor dem Ehepartner einem Entscheidungsvorschlag zustimmt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.04.2014
Quelle: Amtsgericht Kehl, ra-online (vt/rb)

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