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Oberverwaltungsgericht Bremen, Beschluss vom 25.02.2016
1 B 9/16 -

Bei gelegentlichem Cannabiskonsum genügt THC-Wert von über 1,0 ng/ml für Annahme der fehlenden Fahreignung

Sofortiger Entzug der Fahrerlaubnis gerechtfertigt

Konsumiert ein Autofahrer gelegentlich Cannabis, so kann ihm sofort die Fahrerlaubnis entzogen werden, wenn er nicht hinreichend sicher zwischen Konsum und Fahren trennen kann. Dieses Trennungsvermögen liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn im Blutserum des Autofahrers ein THC-Wert von über 1,0 ng/ml festgestellt wird. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Bremen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Einem Autofahrer wurde im Oktober 2015 mit sofortiger Wirkung die Fahrerlaubnis entzogen. Hintergrund dessen war, dass bei ihm an einem Nachmittag im April 2015 anlässlich einer Verkehrskontrolle eine THC-Konzentration im Blutserum von 2,0 ng/ml festgestellt wurde. Der Autofahrer gab an, dass er am Vorabnd einmalig Cannabis konsumiert und es sich daher um einen "Ausrutscher" gehandelt habe. Er ging daher im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis vor.

Rechtmäßige sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis

Das Oberverwaltungsgericht Bremen entschied gegen den Autofahrer. Die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis sei rechtmäßig gewesen.

Unzutreffende Behauptung zum einmaligen Cannabiskonsum

Die Behauptung des Autofahrers, er habe am Vorabend, also 17,5 Stunden vor der Blutentnahme, einmalig Cannabis konsumiert, sei nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts unzutreffend. Denn THC sei im Blutserum bei einem Einzelkonsum nur 6 bis 12 Stunden nachweisbar. Bei einer THC-Konzentration ab 2,0 ng/ml sei davon auszugehen, dass entweder ein regelmäßiger Konsum vorliege oder der letzte Konsum innerhalb weniger Stunden vor der Blutentnahme stattgefunden habe. Der Autofahrer habe daher entweder sowohl am Abend als auch am Morgen Cannabis konsumiert, dann läge ein gelegentlicher Konsum vor, oder er habe sogar regelmäßig Cannabis eingenommen. Von einem "Ausrutscher" könne daher keine Rede sein.

Fehlende Fahreignung aufgrund THC-Werts von über 1,0 ng/ml

Ausgehend von einem gelegentlichen Cannabiskonsum habe sich die fehlende Fahreignung des Autofahrers nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts daraus ergeben, dass er nicht hinreichend sicher zwischen dem Konsum und dem Fahren habe trennen können. Ein solches Trennungsvermögen sei immer dann zu verneinen, wenn der im Blutserum festgestellte THC-Wert über 1,0 ng/ml liege. So habe der Fall hier gelegen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.10.2016
Quelle: Oberverwaltungsgericht Bremen, ra-online (vt/rb)

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