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Von einem gelegentlichen Cannabiskonsum kann ausgegangen werden, wenn der bei einer Polizeikontrolle festgestellter THC-Gehalt im Blut 3,5 ng/ml beträgt und der Fahrzeugführer angibt, zwei Tage zuvor Cannabis konsumiert zu haben. Denn dieser Sachverhalt deutet nach dem Stand der Wissenschaft daraufhin, dass zwischen dem eingeräumten Konsum und der Blutentnahme ein weitere Konsumakt stattgefunden haben muss. Dies geht aus einer Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Anlässlich einer Polizeikontrolle im September 2018 wurde bei einem Autofahrer eine Blutprobe entnommen, die einen THC-Wert von 3,5 ng/ml aufwies. Der Autofahrer gab zu, dass er zwei Tage zuvor "Gras" geraucht habe. Aufgrund der Angaben des Fahrzeugführers und des THC-Werts ging die zuständige Behörde von einem gelegentlichen Cannabiskonsum aus und entzog dem Autofahrer mit sofortiger Wirkung die Fahrerlaubnis. Dagegen richtete sich der Eilantrag des Fahrzeugführers. Das Verwaltungsgericht Frankfurt a.M. wies den Eilantrag zurück. Nunmehr legte der Autofahrer Beschwerde ein.
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Beschwerde des Autofahrers zurück. Es sei von einem gelegentlichen Cannabiskonsum auszugehen. Von einem gelegentlichen Cannabiskonsum dürfe ausgegangen werden, wenn der bei einer Polizeikontrolle festgestellter THC-Gehalt im Blut 3,5 ng/ml beträgt und der Fahrzeugführer angibt, zwei Tage zuvor
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.05.2020
Quelle: Hessischer Verwaltungsgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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