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Oberverwaltungsgericht Hamburg, Beschluss vom 16.05.2014
4 Bs 26/14 -

Keine Fahr­erlaubnis­entziehung bei einmaligen bzw. erstmaligem Cannabiskonsum

Ein- bzw. erstmaliger Cannabiskonsum ist nicht gleichzusetzen mit gelegentlichem Cannabiskonsum

Einem Autofahrer kann nicht deswegen die Fahrerlaubnis entzogen werden, weil er ein- oder erstmalig Cannabis konsumiert hat und dabei Auto gefahren ist. Denn der ein- bzw. erstmalige Cannabiskonsum ist nicht gleichzusetzen mit dem gelegentlichen Cannabiskonsum. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Hamburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Oktober 2012 geriet ein Autofahrer in eine Verkehrskontrolle. Dabei wurde festgestellt, dass er kurz zuvor Cannabis konsumiert hatte. Die zuständige Behörde ging von einem gelegentlichen Cannabiskonsum aus und entzog ihm daher die Fahrerlaubnis. Der Autofahrer bestritt jedoch einen gelegentlichen Konsum. Er gab an, nur einmal probiert zu haben. Nach der erfolglosen Einlegung eines Widerspruchs, begehrte er mittels eines Eilantrags den Wiedererhalt seiner Fahrerlaubnis.

Verwaltungsgericht setzte einmaligem mit gelegentlichem Cannabiskonsum gleich

Das Verwaltungsgericht Hamburg lehnte den Eilantrag ab. Seiner Auffassung nach habe die Behörde die Fahrerlaubnis zu Recht entzogen. Denn ein Fahrzeugführer, der gelegentlich Cannabis konsumiert, sei dann nicht zum Führen eines Kraftfahrzeugs geeignet, wenn er zwischen dem Konsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs nicht trennen kann. Dies sei hier der Fall gewesen. Auch der erst- oder einmalige Cannabiskonsum stehe einem gelegentlichen Konsum gleich. Gegen diese Entscheidung legte der Autofahrer Beschwerde ein.

Oberverwaltungsgericht verneinte Gleichsetzung von einmaligem mit gelegentlichem Cannabiskonsum

Das Oberverwaltungsgericht Hamburg entschied zu Gunsten des Autofahrers und hob daher die erstinstanzliche Entscheidung auf. Der erst- oder einmalige Cannabiskonsum sei nicht mit einem gelegentlichen Cannabiskonsum gleichzusetzen. Denn der Begriff der gelegentlichen Einnahme setze einen mehrmaligen und somit mindestens zweimaligen Konsum voraus. Der allgemeine Sprachgebrauch verstehe den Begriff "gelegentlich" im Sinne von "manchmal", "häufiger, aber nicht regelmäßig", "öfters", "hin und wieder" oder "ab und zu". Damit beschreibe der Begriff ein mehr als einmal eintretendes Ereignis. Selbst wenn der Begriff "gelegentlich" auch "bei Gelegenheit" bedeuten kann, so beziehe er sich weiterhin auf mehrere Ereignisse.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.11.2014
Quelle: Oberverwaltungsgericht Hamburg, ra-online (vt/rb)

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