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Das Verwaltungsgericht Berlin hat in einem Eilverfahren entschieden, dass sich der presserechtliche Auskunftsanspruch nicht auf eine Akteneinsicht zur Dopingstudie erstreckt.
Der Antragsteller des zugrunde liegenden Falls, ein
Das Verwaltungsgericht Berlin wies den Eilantrag des Antragstellers zurück. Behörden seien zwar verpflichtet, den Vertretern der Presse die zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben dienenden Auskünfte zu erteilen. Gegenstand des Auskunftsanspruchs sei aber allein eine informative Mitteilung über tatsächliche Umstände oder rechtliche Verhältnisse. Kennzeichnend sei die Benennung eines Tatsachenkomplexes, zu dem Einzelauskünfte begehrt würden; hiervon sei die hier begehrte Belieferung mit Informationsmaterialien zu unterscheiden. Der presserechtliche
Selbst wenn das Begehren des Antragstellers dahingehend verstanden werde, dass es ihm sinngemäß um die Beantwortung der Frage nach dem Inhalt der ca. 800 Seiten umfassenden Studie und etwaigen Vorentwürfen gehe, könne die Auskunft nicht ausschließlich durch eine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.09.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online
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Dokument-Nr. 16711
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