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Verwaltungsgericht Hannover, Beschluss vom 20.02.2012
6 B 1778/12 -

Landesregierung muss Journalisten keine weitere Auskunft zu Antworten Christian Wulffs auf Landtagsanfrage erteilen

Eilantrag eines Journalisten des Springer-Verlages auf Auskunft abgelehnt

Die Landesregierung ist nicht dazu verpflichtet, einem Journalisten Auskunft auf die Frage zu erteilen, in welcher Form der damalige Ministerpräsident Christian Wulff eine Antwort zu seiner geschäftlichen Beziehungen zu Egon Geerkens freigegeben hat. Dies entschied das Verwaltungsgericht Hannover.

Im zugrunde liegenden Streitfall begehrte ein Journalist des Axel-Springer-Verlages Auskunft zu der Frage, in welcher Form der damalige Ministerpräsident Christian Wulff die Antwort auf Landtagsanfrage freigegeben hat, in der es um die geschäftlichen Beziehungen unter anderem zwischen Christian Wulff und Herrn Egon Geerkens ging. Er begehrte diese Auskunft durch Vorlage der Farbkopie des abgezeichneten Dokumentes, hilfsweise durch schriftliche Beantwortung.

Journalist hat keinen Anspruch auf bestimmte Form der Auskunftserteilung

Das Verwaltungsgericht Hannover lehnte sowohl den Haupt- als auch den Hilfsantrag ab. Hinsichtlich des Hauptantrages (Hergabe einer Farbkopie des Entwurfs der Antwort auf die Landtagsanfrage) stehe dem Antragsteller kein Anordnungsanspruch zur Seite. Aus § 4 Abs. 1 NPresseG lasse sich ein Anspruch auf eine bestimmte Form der Auskunftserteilung nicht ableiten. Der verfolgte presserechtliche Anspruch auf Auskunft darüber, in welcher Form der damalige Ministerpräsident Wulff die Antwort auf eine Anfrage freigegeben hat, könne mit den Mitteln der Sprache erfüllt werden. Der Herausgabe von Dokumenten oder Kopien bedürfe es dafür nicht.

Rechtsschutzinteresse im Laufe des gerichtlichen Verfahrens entfallen

Für den auf eine solche Auskunft (im eigentlichen Sinne) gerichteten Hilfsantrag sei das Rechtsschutzinteresse im Laufe des gerichtlichen Verfahrens weggefallen. Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers habe den Verwaltungsvorgang des Antragsgegners am 14. Februar 2012 eingesehen. Dem darin enthaltenen E-Mail-Verkehr der Staatskanzlei habe er entnommen, in welcher Form – nämlich durch schriftliche Abzeichnung des Dokuments – der damalige Ministerpräsident die Antwort auf die Landtagsanfrage freigegeben hat. Der Antragsteller hat trotz des Ergebnisses der Akteneinsicht ausdrücklich an seinem Rechtsschutzbegehren festgehalten.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.02.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Hannover/ra-online

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