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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08.06.2011
OVG 1 B 31.08 und OVG 1 B 3.09 -

OVG Berlin-Brandenburg: Vermittlung von Sportwetten an Internet-Anbieter illegal

Internet-Verbot ist mit Grundrecht der Berufsfreiheitvereinbar und stellt zulässige und verhältnismäßige Beschränkung der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit dar

Das bisher in der überwiegenden Zahl der Fälle praktizierte Geschäftsmodell zur Vermittlung privater Sportwetten, bei dem in den Wettbüros ohne staatliche Erlaubnis Sportwetten an private, im EU-Ausland lizenzierte Internet-Veranstalter vermittelt werden, ist - unabhängig von der Vereinbarkeit des deutschen Glücksspielmonopols mit verfassungs- und europarechtlichen Vorgaben - als illegal anzusehen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg hervor.

Die Veranstaltung von Sportwetten im Internet ist nach Auffassung des Gerichts nach dem Glücksspielstaatsvertrag für jedermann verboten (§ 4 Abs. 4 GlüStV). Dieses so genannte Internet-Verbot sei mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) vereinbar und stelle auch eine zulässige und verhältnismäßige Beschränkung der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit (Art. 49 und 56 AEUV) im Interesse des Verbraucherschutzes und der Bekämpfung bestimmter Formen von Kriminalität dar. Der Erlaubnisvorbehalt und die strafrechtliche Absicherung seien insoweit ebenfalls unbedenklich. Das Internet-Verbot schließe damit auch die private Vermittlung von Wetten in Wettbüros vor Ort an diese illegalen Anbieter aus, weil nur die gewerbliche Vermittlung erlaubter Glücksspielveranstaltungen erlaubnisfähig sei.

OVG äußert Kritik an Schaltung von Hörfunkwerbung für Jackpot-Ausspielungen der Zahlenlotterie „6 aus 49“

In der Frage der Vereinbarkeit des Glücksspielmonopols mit verfassungs- und europarechtlichen Vorgaben hat das Oberverwaltungsgericht noch zusätzlichen Aufklärungsbedarf gesehen, vor allem hinsichtlich des Werbeverhaltens der Träger des staatlichen Monopols. Eine verhältnismäßige Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit nach dem Recht der Europäischen Union erfordere u.a., dass auch die tatsächliche Ausgestaltung des Monopols streng an den Zielen des Glücksspielstaatsvertrages orientiert und nicht in Wirklichkeit auf den Zweck der Einnahmeerzielung ausgerichtet sei. Dieser Frage müsse bundesweit für alle Glücksspielarten unter Berücksichtigung des von ihnen ausgehenden Suchtpotentials nachgegangen werden. Kritik hat das Oberverwaltungsgericht an der Schaltung von Hörfunkwerbung für Jackpot-Ausspielungen der Zahlenlotterie „6 aus 49“ geübt; insoweit werde noch weiter zu prüfen sein, ob diese Hörfunkwerbung nach dem Hörerlebnis für einen durchschnittlichen Rundfunkhörer einen unzulässigen Anreiz zur Teilnahme an der Lotterie gebe.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.06.2011
Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online

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