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Das im geltenden Glücksspielstaatsvertrag normierte generelle Verbot, Sportwetten und andere öffentliche Glücksspiele im Internet zu veranstalten, zu vermitteln oder hierfür zu werben, verstößt weder gegen das Grundgesetz noch gegen europäisches Unionsrecht. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.
Im zugrunde liegenden Streitfall war dem Kläger im April 1990 von dem Gewerbeamt eines sächsischen Landkreises auf der Grundlage des Gewerbegesetzes der
Das Internet-Verbot dient dem verfassungs- und unionsrechtlich legitimen Zweck, den mit der zeitlich und örtlich grundsätzlich unbeschränkten Verfügbarkeit der Glücksspiel-Angebote im
Das Internet-Verbot ist mit dem unionsrechtlichen Kohärenz-Gebot vereinbar, das bei Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit zu beachten ist. Es gilt für alle vom Glücksspielstaatsvertrag erfassten öffentlichen Glücksspiele. Auch Pferderennwetten dürfen nicht über das
Das Internet-Verbot gilt nicht nur für staatliche oder staatlich dominierte (Monopol)- Anbieter von
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.06.2011
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 11741
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