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Unter Androhung von Ordnungsgeldern von bis zu 250.000 Euro und Ordnungshaft bis zu 6 Monaten hat das Landgericht Magdeburg mehreren Glücksspielbetreibern untersagt, Glücksspiel und Sportwetten via Internet in Deutschland anzubieten.
Im zugrunde liegenden Fall hat die Lotto-Toto GmbH mit ihrer Klage insgesamt drei Prozesse gegen 11 Personen und Firmen aus Malta, England und Deutschland gewonnen. Die Beklagten hatten in der Vergangenheit - auch an Kunden in Deutschland gerichtet -
Das Landgericht Magdeburg gelangte zu der Überzeugung, dass die Beklagten mit ihrem Verhalten gegen den deutschen Glücksspielstaatsvertrag verstoßen (GlüStV). Nach § 4 Abs. 4 GlüStV ist es in Deutschland verboten öffentliche Glücksspiele im
Das Internetverbot verfolgt ein zulässiges Ziel. Der Glücksspielstaatsvertrag dient der Verhinderung von Glücksspielsucht, der Begrenzung des Spielangebots, dem Jugend- und Spielerschutz sowie dem Schutz vor Betrug und Begleitkriminalität. Gerade im
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.03.2011
Quelle: Landgericht Magdeburg/ra-online
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Dokument-Nr. 11272
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