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Landgericht Magdeburg, Urteil vom 09.03.2011
36 O 160/07, 36 O 162/07 und 36 O 235/07 -

LG Magdeburg untersagt Anbieten von Sportwetten und Glücksspiel im Internet

Internetverbot verfolgt legitime Ziele der Bekämpfung von Spielsucht und Betrug

Unter Androhung von Ordnungsgeldern von bis zu 250.000 Euro und Ordnungshaft bis zu 6 Monaten hat das Landgericht Magdeburg mehreren Glücksspielbetreibern untersagt, Glücksspiel und Sportwetten via Internet in Deutschland anzubieten.

Im zugrunde liegenden Fall hat die Lotto-Toto GmbH mit ihrer Klage insgesamt drei Prozesse gegen 11 Personen und Firmen aus Malta, England und Deutschland gewonnen. Die Beklagten hatten in der Vergangenheit - auch an Kunden in Deutschland gerichtet - Sportwetten und Glücksspiele wie Roulette und Black Jack über das Internet angeboten.

Verstoß gegen den Glücksspielstaatsvertrag

Das Landgericht Magdeburg gelangte zu der Überzeugung, dass die Beklagten mit ihrem Verhalten gegen den deutschen Glücksspielstaatsvertrag verstoßen (GlüStV). Nach § 4 Abs. 4 GlüStV ist es in Deutschland verboten öffentliche Glücksspiele im Internet zu veranstalten. Dieses Verbot gilt sowohl für die öffentlichen Anbieter, wie die Lotto- und Toto GmbH als auch für alle privaten Anbieter, auch wenn sie aus dem Ausland kommen. Das Verbot des Internetglücksspiels verstößt weder gegen das Grundgesetz noch gegen europäisches Recht. Es steht damit im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs (EuGH).

Verbot des Internetglücksspieles kann wichtige Unterstützung bei Verhinderung von Spielsucht leisten

Das Internetverbot verfolgt ein zulässiges Ziel. Der Glücksspielstaatsvertrag dient der Verhinderung von Glücksspielsucht, der Begrenzung des Spielangebots, dem Jugend- und Spielerschutz sowie dem Schutz vor Betrug und Begleitkriminalität. Gerade im Internet, das für die potentiellen Spieler leicht zugänglich ist, kann ein Verbot des Internetglücksspieles einen wichtigen Schutz gewährleisten, da das Internet nur schwer kontrollierbar ist. Demgegenüber kann das Glücksspiel das stationär angeboten wird von den Aufsichtsbehörden kontrolliert werden. Auch das Bundesverfassungsgericht und der EuGH haben festgestellt, dass die Vermeidung von Anreizen zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen und der Bekämpfung der Spielsucht, der Jugendschutz und die Bekämpfung von Betrug legitime Ziele sind.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.03.2011
Quelle: Landgericht Magdeburg/ra-online

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