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Das Veranstalten öffentlicher Glücksspiele im Internet kann in Nordrhein-Westfalen verboten werden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen.
Die in Gibraltar ansässige Antragstellerin, nach eigenen Angaben weltweit größter Veranstalter von
Zur Begründung hat es ausgeführt: Bei verständiger Würdigung des Verbots werde der Antragstellerin die Veranstaltung öffentlichen Glücksspiels nur insoweit untersagt, als das Angebot in
Nach dem Glücksspielstaatsvertrag könne die zuständige Behörde u. a. die Veranstaltung unerlaubter Glücksspiele untersagen. Diese Voraussetzungen seien hier erfüllt. Die Antragstellerin veranstalte in
Das im Glücksspielstaatsvertrag vorgesehene Verbot stelle zwar einen Eingriff in die durch das Grundgesetz geschützte Berufsfreiheit dar. Dieser sei aber gerechtfertigt. Er diene dem legitimen Ziel, die Bevölkerung, insbesondere Kinder und Jugendliche, vor den Gefahren der Glücksspielsucht und der mit Glücksspielen verbundenen Folge- und Begleitkriminalität zu schützen, und sei verhältnismäßig.
Das Verbot beschränke zwar zugleich auch den europarechtlich geschützten freien Dienstleistungsverkehr. Diese Beschränkung sei aber, wie sich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ergebe, gerechtfertigt, weil sie den zuvor genannten zwingenden Gründen des Allgemeininteresses diene und nicht unverhältnismäßig sei (vgl. Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, Urteil v. 08.09.2009 - C-42/07 -).
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.11.2009
Quelle: ra-online, OVG Nordrhein-Westfalen
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Dokument-Nr. 8704
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