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Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 26.05.2011
6 U 6/10 -

Steuerberater darf slowakische Titel „doktor filozofie“ auf Briefbogen nicht als „Dr.“-Titel führen

Verhalten des Steuerberaters ist als Wettbewerbsverstoß zu werten

Ein Steuerberater, der in der Slowakei den akademischen Grad „doktor filozofie“ erworben hat, darf nicht neben seiner Berufsbezeichnung „Steuerberater“ den slowakischen Titel „doktor filozofie“ in der abgekürzten Form „Dr.“ führen. Der slowakische Titel „doktor filozofie“ darf vielmehr nur in der Originalform oder in der Originalabkürzung „PhDr.“ angegeben werden. Dies entschied das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein.

Der beklagte Steuerberater des zugrunde liegenden Falls ist Mitglied der Schleswig-Holsteinischen Steuerberaterkammer. Er erwarb im Jahr 2004 an der Universität in Bratislava/Slowakei den akademischen Grad „doktor filozofie“ mit der zugelassenen Abkürzung „PhDr.“. Er nutzte anschließend den Titel „Dr.“ auf eigenen Briefbögen und in dem Briefkopf der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, für die er tätig ist. Die Steuerberaterkammer sah hierin eine irreführende Werbung und verlangte von dem Steuerberater, den Titel nur in der verliehenen Form unter zusätzlicher Angabe der slowakischen Hochschule zu führen. Sie begründete das Vorliegen einer irreführenden Werbung unter anderem damit, dass es sich bei dem „doktor filozofie“ um einen so genannten „kleinen Doktorgrad“ handele, der anders als in Deutschland kein abgeschlossenes Hochschulstudium voraussetze. Als der Steuerberater sich weigerte, die Titelführung zu ändern, zog die Steuerberaterkammer vor Gericht und verlangte Unterlassung der Titelführung in allen Bundesländern mit Ausnahme von Bayern und Berlin. In Bayern und Berlin sehen die Landesgesetze im Rahmen einer Übergangsregelung vor, dass der Steuerberater seinen Titel ohne Herkunftszusatz in der deutschen Form „Dr.“ führen darf, weil er seinen Titel vor September 2007 erworben hatte.

Slowakischer Titel „doktor filozofie“ darf nur in Originalform oder mit Originalabkürzung „PhDr.“ geführt werden

In der Entscheidung hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht dem Steuerberater untersagt, zu Wettbewerbszwecken neben seiner Berufsbezeichnung „Steuerberater“ den slowakischen Titel „doktor filozofie“ in der abgekürzten Form „Dr.“ zu führen. Das Oberlandesgericht sah in dem Verhalten des Steuerberaters einen Wettbewerbsverstoß. Potentielle Kunden sollen aus der Berufsbezeichnung und gegebenenfalls den zusätzlichen akademischen Graden ersehen können, dass eine bestimmte Qualifikation des Steuerberaters gegeben ist. Führt der Steuerberater den „Dr.“-Titel ohne Befugnis, so liegt eine unlautere geschäftliche Handlung vor. Welche ausländischen akademischen Titel in Deutschland geführt werden dürfen, bestimmen die Hochschulgesetze der einzelnen Bundesländer. Diese sehen (mit Ausnahme von Bayern und Berlin für Altfälle) vor, dass der slowakische Titel „doktor filozofie“ nur in der Originalform oder in der Originalabkürzung „PhDr.“ geführt werden darf. Denn der slowakische Abschluss steht lediglich einem Aufbaustudiengang gleich, beinhaltet nicht aber eine eigenständige wissenschaftliche Forschungsleistung wie bei einer wissenschaftlichen Promotion (so genannte 3. Stufe der Bologna-Klassifikation).

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.08.2011
Quelle: Oberlandesgericht Schleswig-Holstein/ra-online

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