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Das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz hat zu der Frage Stellung genommen, ob die Bezeichnung „Fachberater für Sanierung und Insolvenzverwaltung (DStV)” gleichberechtigt neben der Berufsbezeichnung „Steuerberater” geführt werden darf.
Im Streitfall war der Kläger vom Deutschen Steuerberaterverband e.V. (DStV) nach dessen Richtlinien als „Fachberater für Sanierung und Insolvenzverwaltung (DStV)” anerkannt worden. Auf Anfrage antwortete die zuständige Steuerberaterkammer unter Bezugnahme auf das StBerG, dass die erworbene Anerkennung keine
Das FG Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, weitere Berufsbezeichnungen seien nach dem StBerG möglich, wenn sie amtlich verliehen worden seien. Lediglich Zusätze, die auf einen akademischen Grad oder auf eine staatlich verliehene Graduierung hinwiesen, seien erlaubt. Bezeichnungen, die nicht auf eine Tätigkeit, sondern auf eine Befähigung oder auf eine bestandene Prüfung zur Fortbildung hinwiesen, wie z.B. die von den Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien vergebene Bezeichnung „Betriebswirt (VWA)” schieden daher von vorneherein aus. Entsprechendes gelte im Streitfall. Der „Fachberater” beinhalte als solcher keine
Der Werbung des betroffenen Steuerberaters mit dem „Fachberater DStV e.V.” auf seinen Geschäftspapieren, in Anzeigen und im Internetauftritt stehe nichts entgegen.
Gegen das Urteil wurde Nichtzulassungsbeschwerde zum BFH (VII B 257/08) erhoben.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.01.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des FG Rheinland-Pfalz vom 14.01.2009
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Dokument-Nr. 7277
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