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Im Geschäftsverkehr des Steuerberaters ist der Hinweis auf die zusätzlich erworbene Qualifikation "Fachberater für Sanierung und Insolvenzverwaltung" unzulässig, wenn er als Zusatz zur Berufsbezeichnung des Steuerberaters verwendet werden soll. Dies entschied der Bundesfinanzhof.
In dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatte die Steuerberaterkammer dem betroffenen
Der Bundesfinanzhof schloss sich dieser Auffassung an und entschied, die vom Finanzgericht getroffene Differenzierung beeinträchtige die grundgesetzlich garantierte Berufsausübungsfreiheit des Steuerberaters nicht in unverhältnismäßiger Weise. Denn dem
Hinweis: Nicht betroffen von diesem Urteil sind die von der Steuerberaterkammer selbst verliehenen zugelassenen Fachberaterbezeichnungen, die ausdrücklich nur zusammen mit der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.04.2010
Quelle: ra-online, BFH
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Dokument-Nr. 9496
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