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Verwaltungsgericht Mainz, Urteil vom 16.11.2016
3 K 1538/15.MZ -

Abschluss eines Medizinstudiums in Belgien berechtigt nicht zum Führen eines Doktortitels in Deutschland

Abkürzung "Dr." darf nicht bloß aufgrund eines Abschlusses des Medizinstudiums geführt werden

Das Verwaltungsgericht Mainz hat entschieden, dass der Abschluss eines Medizinstudiums in Belgien mit dem Grad "Docteur en Médecine, Chirurgie et Accouchements" nicht zur Führung des Titels "Doktor der Medizin" oder abgekürzt "Dr." in Deutschland berechtigt.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls hatte in den 1980iger Jahren in Belgien das Medizinstudium absolviert. Daraufhin erteilte ihm das damalige Kultusministerium Rheinland-Pfalz die Genehmigung zur Führung des akademischen Grads "Docteur en Médecine, Chirurgie et Accouchements / Univ. Brüssel". Mit seiner Klage gegen die Landesärztekammer Rheinland-Pfalz verfolgte der Kläger die Feststellung, dass er zur Verwendung des deutschen Doktortitels der Medizin berechtigt sei. Zur Begründung machte der in Rheinland-Pfalz tätige Arzt u.a. geltend, dass in Belgien die Abkürzung "Dr." für den von ihm erreichten Studienabschluss üblich sei.

Ausländischer Hochschulgrad darf nur in verliehener (ausländischer) Form geführt werden

Das Verwaltungsgericht Mainz wies die Klage ab. Ein ausländischer Hochschulgrad dürfe nach dem rheinland-pfälzischen Hochschulgesetz nur in der (ausländischen) Form geführt werden, in der er verliehen worden sei. Weil in Belgien für den Abschluss "Docteur en Médecine, Chirurgie et Accouchements" die Abkürzung "Dr." weder rechtlich zugelassen noch nachweislich allgemein üblich sei, dürfe sie auch nicht in Rheinland-Pfalz verwendet werden. Für den Kläger vorteilhaftere Regelungen enthielten auch nicht die Beschlüsse der Kultusministerkonferenz für in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) erworbene Hochschulgrade. Auch für diese gelte der Grundsatz, dass sie nur in der jeweiligen Originalform zugelassen seien. Die deutsche Abkürzung "Dr." dürfe jedoch u.a. nach Durchlaufen eines Promotionsverfahrens im EU-Ausland, nicht aber aufgrund bloßen Abschlusses des Medizinstudiums - vergleichbar mit dem deutschen Staatsexamen Medizin - geführt werden. Ziel sei es, den Rechtsverkehr vor Täuschung oder Irreführung durch eine unkontrollierte Führung ausländischer Grade zu schützen. Verfassungsrecht oder europäisches Recht verlangten nicht eine günstigere Betrachtung.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.12.2016
Quelle: Verwaltungsgericht Mainz/ra-online

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