wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgericht Mainz, Urteil vom 16.11.2016
3 K 1538/15.MZ -

Abschluss eines Medizinstudiums in Belgien berechtigt nicht zum Führen eines Doktortitels in Deutschland

Abkürzung "Dr." darf nicht bloß aufgrund eines Abschlusses des Medizinstudiums geführt werden

Das Verwaltungsgericht Mainz hat entschieden, dass der Abschluss eines Medizinstudiums in Belgien mit dem Grad "Docteur en Médecine, Chirurgie et Accouchements" nicht zur Führung des Titels "Doktor der Medizin" oder abgekürzt "Dr." in Deutschland berechtigt.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls hatte in den 1980iger Jahren in Belgien das Medizinstudium absolviert. Daraufhin erteilte ihm das damalige Kultusministerium Rheinland-Pfalz die Genehmigung zur Führung des akademischen Grads "Docteur en Médecine, Chirurgie et Accouchements / Univ. Brüssel". Mit seiner Klage gegen die Landesärztekammer Rheinland-Pfalz verfolgte der Kläger die Feststellung, dass er zur Verwendung des deutschen Doktortitels der Medizin berechtigt sei. Zur Begründung machte der in Rheinland-Pfalz tätige Arzt u.a. geltend, dass in Belgien die Abkürzung "Dr." für den von ihm erreichten Studienabschluss üblich sei.

Ausländischer Hochschulgrad darf nur in verliehener (ausländischer) Form geführt werden

Das Verwaltungsgericht Mainz wies die Klage ab. Ein ausländischer Hochschulgrad dürfe nach dem rheinland-pfälzischen Hochschulgesetz nur in der (ausländischen) Form geführt werden, in der er verliehen worden sei. Weil in Belgien für den Abschluss "Docteur en Médecine, Chirurgie et Accouchements" die Abkürzung "Dr." weder rechtlich zugelassen noch nachweislich allgemein üblich sei, dürfe sie auch nicht in Rheinland-Pfalz verwendet werden. Für den Kläger vorteilhaftere Regelungen enthielten auch nicht die Beschlüsse der Kultusministerkonferenz für in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) erworbene Hochschulgrade. Auch für diese gelte der Grundsatz, dass sie nur in der jeweiligen Originalform zugelassen seien. Die deutsche Abkürzung "Dr." dürfe jedoch u.a. nach Durchlaufen eines Promotionsverfahrens im EU-Ausland, nicht aber aufgrund bloßen Abschlusses des Medizinstudiums - vergleichbar mit dem deutschen Staatsexamen Medizin - geführt werden. Ziel sei es, den Rechtsverkehr vor Täuschung oder Irreführung durch eine unkontrollierte Führung ausländischer Grade zu schützen. Verfassungsrecht oder europäisches Recht verlangten nicht eine günstigere Betrachtung.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.12.2016
Quelle: Verwaltungsgericht Mainz/ra-online

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/VG-Mainz_3-K-153815MZ_Abschluss-eines-Medizinstudiums-in-Belgien-berechtigt-nicht-zum-Fuehren-eines-Doktortitels-in-Deutschland~N23567

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 23567 Dokument-Nr. 23567

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.