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Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 28.08.2012
11 U 10/12 -

Kollision zweier Skifahrer: Kein Anscheinsbeweis bei ungeklärtem Unfallhergang

Verunfallter Skifahrer unterliegt mit Klage auf Zahlung von Schmerzensgeld und Schadenersatz

Lässt sich der Hergang eines Skiunfalls nicht aufklären, so spricht kein Anscheinsbeweis dafür, dass die Kollision zweier Skifahrer wegen des Verstoßes gegen die FIS-Regel Nr. 3 und Nr. 4 zustande gekommen ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig-Holstein hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall kam es auf einer Skipiste im Januar 2009 zu einem Zusammenstoß zweier Skifahrer. Einer von ihnen verletzte sich dabei erheblich. Der verunfallte Skifahrer behauptete, er sei von hinten angefahren worden. Somit habe der andere Skifahrer gegen die Verhaltensregeln für Skifahrer und Snowboarder (FIS-Regeln) verstoßen. Er erhob daher Klage auf Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld. Das Landgericht Lübeck wies die Klage jedoch mit der Begründung ab, dass der Kläger habe nicht beweisen können, dass der Beklagte ihn von hinten anfuhr. Der Unfallhergang sei vielmehr unklar. Ein Verstoß gegen FIS-Regeln habe daher nicht nachgewiesen werden können. Gegen diese Entscheidung legte der Kläger Berufung ein.

Kein Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld

Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung und wies die Berufung des Klägers zurück. Diesem habe kein Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld nach § 823 BGB zugestanden. Denn dem Beklagten sei angesichts des nicht aufklärbaren Unfallhergangs keine Pflichtverletzung nachzuweisen gewesen.

Kein Anscheinsbeweis bei ungeklärtem Unfallhergang

Allein der Umstand, dass beide Parteien gemeinsam auf einer relativ breiten Piste Ski gefahren sind, begründe nach Auffassung des Oberlandesgerichts keinen Anscheinsbeweis dahingehend, dass die Kollision durch ein schuldhaftes Verhalten des Beklagten verursacht wurde. Denn dies hätte vorausgesetzt, dass ein typischer Geschehensablauf vorgelegen habe. Eine Kollision zwischen zwei Skifahrern verlaufe aber nicht nach einem regelmäßigen, üblichen oder häufigen Muster ab. Vielmehr hänge die Ursache eines solchen Unfalls von einer Vielzahl von Umständen, wie etwa dem Fahrstil der Skifahrer, ab. Der Unfallhergang sei hier aber grad nicht aufklärbar gewesen. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beklagte von hinten kommend den Kläger umgefahren hat. Ein Anscheinsbewies dahingehend, dass ein Verstoß gegen die FIS-Regel Nr. 3 (Wahl der Fahrspur) oder Nr. 4 (Überholen) vorlag, habe daher nicht bestanden.

Kein Verstoß gegen Rücksichtspflichten

Zwar sei es richtig, so das Oberlandesgericht weiter, dass jeder Skifahrer das vor ihm liegende Gelände und darin befindliche und auftauchenden Skifahrer auf ihre Bewegung beobachten, die sich daraus ergebenen möglichen Hindernisse einkalkulieren und seine Geschwindigkeit danach ausrichten muss, um rechtzeitig und richtig auf deren Annäherung zu reagieren und gegebenenfalls auszuweichen oder anzuhalten (vgl. BGH, NJW 1972, 627). Ein solcher Verstoß gegen die FIS-Regel Nr. 1 (Rücksicht auf die anderen Skifahrer) und Nr. 2 (Beherrschung der Geschwindigkeit und Fahrweise) sei dem Beklagten aber ebenfalls nicht nachzuweisen gewesen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.03.2014
Quelle: Oberlandesgericht Schleswig Holstein, ra-online (vt/rb)

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