wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Landgericht Ravensburg, Urteil vom 23.03.2006
4 O 185/05 -

Beim Skiunfall haftet der von oben kommende Skifahrer

Hintere Fahrer trägt Alleinschuld

Bei einem Skiunfall haftet allein der von oben kommende Skifahrer. Er muss seine Fahrspur so wählen, dass der vor ihm fahrende Skifahrer nicht gefährdet wird. Das hat das Landgericht Ravensburg entschieden.

Im Fall fuhr ein ehemaliger Skirennläufer auf einer roten Piste am linken Rand Ski. Er wechselte über die Pistenmitte nach rechts, wo er in einen abgehenden Weg einbiegen wollte. Das gelang ihm aber nicht mehr, da von oben ein Fahrer mit ca. 40-50 km/h heranrauschte, der kurz vor dem Abbiegemanöver in ihn hinein fuhr. Der Rennläufer trug schwere Verletzungen davon und musste u. a. fünf Tage auf der Intensivstation verbringen. Danach war er vier Monate abwechselnd in ambulanter und stationärer Behandlung. Als Folgeschäden trug er eine tiefere linke Schulter, einen Rundrücken und Bewegungseinschränkungen davon. Er kann seinen Beruf als Bauphysiker nur noch eingeschränkt ausüben. Die Haftpflichtversicherung des "Rasers" zahlte ihm nur 15.000,- EUR Schadensersatz und Schmerzensgeld. Hiermit gab sich der Verletzte aber nicht zufrieden und klagte.

Das Landgericht Ravensburg sprach ihm 13.000,- EUR Schadensersatz und ein Schmerzensgeld in Höhe von 40.000,- EUR zu. Sie verwiesen den Beklagten auf die Regeln des Internationalen Skiverbandes, die weltweit auf allen Pisten gelten würden und gewissermaßen die Straßenverkehrsordnung der Piste darstellen. Hiernach müsse der hintere Fahrer die Fahrspur und die Geschwindigkeit so wählen, dass der vor ihm fahrende Fahrer nicht gefährdet werde (FIS-Regel Nr. 3).

Sie wiesen das Argument des Beklagten ab, der meinte, der Skirennläufer hätte sich vor der Überquerung der Piste umsehen müssen. Ein Blick nach oben oder rückwärts könne nicht verlangt werden. Das ginge schon deshalb nicht, weil dann der untere Fahrer die vor ihm fahrenden Skiläufer nicht aufmerksam beobachten könne.

Dem Kläger treffe nach allem keinerlei Mitschuld an dem Skiunfall. Der von oben kommende Fahrer hafte allein.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.02.2007
Quelle: ra-online

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/LG-Ravensburg_4-O-18505_Beim-Skiunfall-haftet-der-von-oben-kommende-Skifahrer~N3729

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 3729 Dokument-Nr. 3729

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.