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Wenn eine Mutter sich beim Aufbruch zum Familienausflug mit einem ihrer Kinder rumärgert und deshalb die brennenden Adventskranzkerzen vergisst, ist dies "nicht als schlechterdings unentschuldbar" anzusehen. Die Versicherung muss daher einen Brandschaden regulieren. Dies entschied das Oberlandesgericht Oldenburg.
Im zugrunde liegenden Fall wollte eine Familie einen Onkel besuchen. Als man nachmittags beim Aufbruch war, musste sich die Mutter mit dem zehnjährigen Sohn abquälen, der keine Lust auf den Ausflug hatte. Zwei weitere Kinder waren bereits auf dem Weg zum Auto, in dem der Vater saß und hupend wartete. Der zehnjährige Sohn musste von der Mutter regelrecht "aus der Tür geschoben werden".
Während des turbulenten Familienaufbruchs vergas die Mutter, die
Das Oberlandesgericht Oldenburg gab ihm Recht. Ein grob fahrlässiges Verhalten gemäß § 61 VVG liege nicht vor.
Vorliegend dürfte objektiv der Ehefrau des Klägers der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit zu machen sein, weil sie die Wohnung verlassen habe, ohne die
Es lasse sich jedoch nicht feststellen, dass sie auch subjektiv der Vorwurf trifft, sich unverzeihlich verhalten zu haben. Nach dem vom Kläger vorgetragenen und mangels gegenteiligen und unter Beweis gestellten Vorbringens seitens der Beklagten zu unterstellenden Sachverhalt stehe nicht fest, dass das Verhalten der Ehefrau des Klägers als nicht mehr verständliche Nachlässigkeit bewertet werden müsse.
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung begründe das Brennenlassen einer
Unter den genannten Umständen Falle der Ehefrau des Klägers im vorliegenden Fall zwar ein nicht unerhebliches Verschulden zur Last, dieses sei aber eben nicht als schlechterdings unentschuldbar zu qualifizieren.
Im Internetveröffentlichungen und Zeitschriften wird das vorliegenden Urteil oft mit dem Aktenzeichen "2 U 61/99" zitiert. Dieses Aktenzeichen ist falsch. Das Urteil mit den brennenden
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.12.2011
Quelle: ra-online (pt)
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Dokument-Nr. 8844
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