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Wer morgens nach dem Aufstehen im Wohnzimmer einen Adventskranz entzündet und nur kurz ins Schlafzimmer zurückkehrt und dort wegen der "körperlichen Reize" seines Partners die Kerzen vergisst, handelt nicht grob fahrlässig. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall entzündete ein Mann am 1. Weihnachtstag des Jahres 1997 nach dem Aufstehen zunächst einen im Wohnzimmer befindlichen
Er verließ das Schlafzimmer erst einige Zeit später. Dabei bemerkte er Brandgeruch und Rauchschwaden im ganzen Haus, die durch den
Die Versicherung weigerte sich, den Schaden zu ersetzen. Sie meinte, dass der Mann den Brand grob fahrlässig herbeigeführt habe und sie daher von ihrer Leistungsverpflichtung befreit sei. Der Mann verklagte die Versicherung.
Das Landgericht Mönchengladbach gab dem Mann Recht und verurteilte die Versicherung zur Zahlung. Hiergegen legte die Versicherung Berufung ein, verlor aber auch in der zweiten Instanz vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf.
Das Oberlandesgericht meinte, dass die Versicherung den Schaden übernehmen müsse, weil der Kläger den Brand nicht grob fahrlässig im Sinne von § 61 VVG herbeigeführt habe.
Der Kläger habe den Versicherungsfall zwar durch sein Verhalten herbeigeführt, denn er habe den als vertragsgemäß vorausgesetzten Standard an Sicherheit gegenüber der versicherten Gefahr deutlich unterschritten, indem er den
Mit der Feststellung des danach zu bejahenden objektiv groben Pflichtverstoßes gehe im Rahmen des § 61 VVG aber nicht zwangsläufig die Feststellung eines in subjektiver Hinsicht gleich schwerwiegenden Schuldvorwurfs einher. Vielmehr müsse selbständig festgestellt werden, dass dem Versicherungsnehmer ein unentschuldbares Fehlverhalten auch persönlich vorzuwerfen sei, also in subjektiver Hinsicht ein gegenüber der einfachen Fahrlässigkeit erheblich gesteigertes
Sie habe die Einlassung des Klägers, er habe sich nur kurz ins Schlafzimmer begeben wollen, um seine Lebensgefährtin zu wecken, nicht entkräften können. Unwidersprochen sei das Landgericht davon ausgegangen, dass der Kläger nach dem Betreten des Schlafzimmers aufgrund der "körperlichen Reize" seiner Lebensgefährtin nicht mehr an den brennenden
In diesem Zusammenhang berücksichtigt der Senat, dass es sich bei dem Brennenlassen der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.11.2011
Quelle: ra-online, OLG Düsseldorf (vt/pt)
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Dokument-Nr. 8835
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