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Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 24.11.1999
2 U 61/99 -

Zu kurz vermessene Fenster stellen einen Mangel dar

Falsch vermessene Fenster und Türen können einen Mangel im Sinne von § 633 BGB darstellen. Das hat das Oberlandesgericht Oldenburg in einem Urteil entschieden (Az. 2 U 61/99).

Aus den Entscheidungsgründen: Die Berufung hat überwiegend keinen Erfolg. Die Klageforderung als solche ist unstreitig, und dem Beklagten steht wegen der verbliebenen optischen Beeinträchtigungen bezüglich der Fenster der Häuser E… … und … sowie der Haustür des Hauses Nr. … nur eine Minderung in Höhe von 5.000,00 DM zu (§ 634 BGB).

Die Beklagtenvertreterin hat im Senatstermin am 03.11.1999 erklärt, der Beklagte verlange in erster Linie Minderung. Das war auch sachgerecht, denn der von dem Beklagten nach dem Ergebnis der Beweisaufnahmen auch insoweit bevollmächtigte Architekt P… hat mit Schreiben vom 25.07.1997 erklärt, die „vermessenen und falsch gelieferten“ Fenster und Türen „anzunehmen“ und insoweit Minderung zu verlangen.

Zudem hat P… als Zeuge vor dem Senat bekundet, als man festgestellt habe, daß die Fenster zu kurz gewesen seien, habe es nur zwei Möglichkeiten gegeben, nämlich die Fenster zu „mitteln“ oder alle Elemente „rauszureißen“. In Abstimmung mit dem Beklagten habe man sich für die erste Lösung - und Minderung - entschieden.

Der Senat hat sich durch Augenscheinseinnahme einen persönlichen Eindruck von dem Erscheinungsbild der beiden Häuser, insbesondere den unterschiedlich steilen Rollschichten an den Fenstern im Erd- und Obergeschoß sowie der Haustür des Hauses …, gemacht. Anders als der Sachverständige F… ist er der Auffassung, daß die festgestellten optischen Beeinträchtigungen durchaus derart störend sind, daß sie einen Mangel im Sinn von § 633 BGB darstellen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß jemand, der wie der Beklagte den Mangel kennt, dort immer wieder hinschauen und sich gestört fühlen wird. Andererseits ist der Zustand nicht derart gravierend, daß eine Minderung in Höhe der vollen Klageforderung gerechtfertigt wäre, wie vom Beklagten geltend gemacht ist. Unter Berücksichtigung aller Umstände hält der Senat vielmehr eine Minderung in Höhe von 5.000,00 DM für angemessen (§ 286 ZPO).

Danach verbleibt eine restliche Werklohnforderung von 30.642,42 DM.

Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92, 344, 708 Nr. 10, 713 und 546 Abs. 1 und 2 ZPO.

Hinweis

Das vorliegende Urteil mit dem Aktenzeichen "2 U 61/99" wird häufig in Verbindung mit einem Kerzenbrand zu Weihnachten falsch zitiert. Das Urteil bzgl. eines Wohnungsbrandes durch Adventskerzen trägt das Aktenzeichen "2 U 161/99".

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.12.2010
Quelle: ra-online, OLG Oldenburg (vt/pt)

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