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Der vom Bundesverfassungsgericht festgelegte strenge Maßstab der „hochgradigen Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten“, der in Fällen der nachträglichen oder über zehn Jahre hinaus verlängerten Sicherungsverwahrung angelegt werden soll, ist nicht auf den Tatbestand des § 1 Therapieunterbringungsgesetz zu übertragen. Dies entschied das Oberlandesgericht Nürnberg.
Im der zugrunde liegenden Verhandlung hatte sich das Gericht mit dem Fall eines vielfach vorbestraften 62-jährigen Mannes zu befassen, der im Jahr 1997 wegen sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt und gegen den daneben die
und im Lichte einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zum Recht der
Die Justizvollzugsanstalt Straubing hatte bereits Anfang des Jahres die vorläufige Unterbringung des Betroffenen nach dem erst zum 1. Januar 2011 in Kraft getretenen
Gegen diese Entscheidung richtete sich die Beschwerde der Justizvollzugsanstalt, über die das Oberlandesgericht Nürnberg zu entscheiden hatte. Das Gericht ordnete die vorläufige Unterbringung des Betroffenen in einer geeigneten geschlossenen Einrichtung im Sinne des § 2 ThUG sowie die sofortige Wirksamkeit dieser Entscheidung an. In seiner Begründung stellt das Gericht fest, dass entgegen der Auffassung des Landgerichts der in Fällen der nachträglich angeordneten oder über zehn Jahre hinaus verlängerten
Zwischenzeitlich ist der Betroffene, der sich zuletzt in Nordrhein-Westfalen aufhielt, durch die dortigen Behörden der vorläufigen Unterbringung zugeführt worden.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.07.2011
Quelle: Oberlandesgericht Nürnberg/ra-online
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