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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 04.02.2011
2 BvR 94/11 -

Verfassungsbeschwerde gegen neues Gesetz zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter erfolglos

Therapieunterbringungsgesetz nur auf – vom Verbot der nachträglichen Sicherungsverwahrung betroffene – Altfälle anwendbar

Ein Straftäter, der sich in Sicherungsverwahrung befindet, kann sich nicht gegen das Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen, insbesondere gegen das Gesetz zur Therapierung und Unterbringung gestörter Gewalttäter (ThUG) wenden, sofern er durch das Therapieunterbringungsgesetz nicht selbst betroffen ist. Dieses ist nur auf Personen anzuwenden, die aufgrund des Verbots rückwirkender Verschärfung im Recht der Sicherungsverwahrung nicht länger in der Sicherungsverwahrung untergebracht werden können. Dies entschied das Bundesverfassungsgericht und nahm eine entsprechende Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an.

Der Beschwerdeführer des zugrunde liegenden Falls befindet sich derzeit in Sicherungsverwahrung, die im Jahr 2003 neben seiner Verurteilung zu einer fünfjährigen Freiheitsstrafe gegen ihn angeordnet wurde. Er beantragt seine sofortige Freilassung aus der Sicherungsverwahrung und rügt im Wesentlichen eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG), weil ihm die Freiheit weiterhin unter Gefängnisbedingungen entzogen werde, während die nach dem Therapieunterbringungsgesetz untergebrachten Personen in Einrichtungen lebten, die klar vom Strafvollzug abgegrenzt seien.

Benachteiligung durch Therapieunterbringungsgesetz nicht plausibel dargebracht

Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde als unzulässig erachtet, da der Beschwerdeführer durch das Therapieunterbringungsgesetz nicht selbst betroffen ist. Dieses ist nach § 1 Abs. 1 ThUG nur auf die so genannte Altfälle, d. h. auf solche Personen anzuwenden, die aufgrund des Verbots rückwirkender Verschärfung im Recht der Sicherungsverwahrung nicht länger in der Sicherungsverwahrung untergebracht werden können. Weder gehört der Beschwerdeführer zu diesem Personenkreis noch hat er nachvollziehbar dargelegt, dass er ihm gegenüber durch das Therapieunterbringungsgesetz benachteiligt wird. Denn auch dem Beschwerdeführer sind während der Sicherungsverwahrung, deren Vollzug sich von der Freiheitsstrafe abzugrenzen hat, Resozialisierungsangebote, insbesondere Therapie- und Arbeitsmöglichkeiten, anzubieten. Etwaige Beanstandungen der Ausgestaltung seiner Vollzugsbedingungen kann der Beschwerdeführer durch die zuständigen Fachgerichte überprüfen lassen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.02.2011
Quelle: Bundesverfassungsgericht/ra-online

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