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Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 20.05.2011
14 Wx 20/11 u. 14 Wx 24/11 -

Ablehnung der Therapieunterbringung eines ehemaligen Sexualstraftäters nicht zu beanstanden

Gericht beruft sich auf das zum 1. Januar 2011 in Kraft getretene Therapieunterbringungsgesetz

Die Ablehnung einen Sexualstraftäter nach seiner Freilassung aus der Sicherungsverwahrung polizeilich überwachen zulassen, ihn jedoch nicht in einer Therapieanstalt unterzubringen, ist nicht zu beanstanden. Dies entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe.

Im zugrunde liegenden Fall wurde ein Sexualstraftäter im August 2010 aus der Sicherungsverwahrung entlassenen und seitdem polizeilich überwacht. Der Antrag der Stadt Freiburg auf Unterbringung, den Straftäter in einer Therapieanstalt unterbringen zu lassen, wurde vom Landgericht Freiburg abgewiesen.

Therapieunterbringungsgesetz verlangt räumliche und organisatorische Trennung der Therapieeinrichtung von Einrichtungen des Strafvollzuges

Das Oberlandesgericht Karlsruhe bestätigte die Entscheidung vom Landgericht. Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass das zum 1. Januar 2011 in Kraft getretene Therapieunterbringungsgesetz jedenfalls nicht die beabsichtigte Unterbringung des Betroffenen in einem Gebäude auf dem Anstaltsgelände der Justizvollzugsanstalt Heilbronn erlaubt, weil das Gesetz die räumliche und organisatorische Trennung der Therapieeinrichtung von Einrichtungen des Strafvollzuges verlangt. Ob die sonstigen Voraussetzungen für eine Unterbringung des Betroffenen nach dem Therapieunterbringungsgesetz vorlägen, hatte das Oberlandesgericht nicht zu entscheiden.

Therapieunterbringungsgesetz

§ 1 ThUG:

(1) Steht auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung fest, dass eine wegen einer Straftat der in § 66 Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches genannten Art verurteilte Person deshalb nicht länger in der Sicherungsverwahrung untergebracht werden kann, weil ein Verbot rückwirkender Verschärfungen im Recht der Sicherungsverwahrung zu berücksichtigen ist, kann das zuständige Gericht die Unterbringung dieser Person in einer geeigneten geschlossenen Einrichtung anordnen, wenn

1. sie an einer psychischen Störung leidet und eine Gesamtwürdigung ihrer Persönlichkeit, ihres Vorlebens und ihrer Lebensverhältnisse ergibt, dass sie infolge ihrer psychischen Störung mit hoher Wahrscheinlichkeit das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer anderen Person erheblich beeinträchtigen wird, und

2. die Unterbringung aus den in Nummer 1 genannten Gründen zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich ist.

(2) Absatz 1 ist unabhängig davon anzuwenden, ob die verurteilte Person sich noch im Vollzug der Sicherungsverwahrung befindet oder bereits entlassen wurde.

§ 2 ThUG:

Für die Therapieunterbringung nach § 1 sind nur solche geschlossenen Einrichtungen geeignet, die

1. wegen ihrer medizinisch-therapeutischen Ausrichtung eine angemessene Behandlung der im Einzelfall vorliegenden psychischen Störung auf der Grundlage eines individuell zu erstellenden Behandlungsplans und mit dem Ziel einer möglichst kurzen Unterbringungsdauer gewährleisten können,

2. unter Berücksichtigung therapeutischer Gesichtspunkte und der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit eine die Untergebrachten so wenig wie möglich belastende Unterbringung zulassen und

3. räumlich und organisatorisch von Einrichtungen des Strafvollzuges getrennt sind.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.05.2011
Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe/ra-online

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