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Setzt ein Erblasser denjenigen als Erbe ein, der "sich bis zu [seinem] Tode um [ihn] kümmert", so ist dies unwirksam. Denn der Begriff des "Kümmern" ist so vage, dass sich aus dem Testament nicht ergibt, wer konkret die Zuwendung erhalten soll. Dies hat das Oberlandesgericht München entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem ein 79-jähriger Mann verstorben war, brannte ein Streit zwischen den Hinterbliebenen auf, wer das Wohnhaus erhält. Hintergrund dessen war, dass im Testament des Erblassers folgende Bestimmung enthalten war: "Das Haus und meine Sachen soll bekommen, wer sich bis zu meinem Tode um mich kümert". Es war nun streitig, wer in welchem Umfang sich um den
Das Oberlandesgericht München stellte fest, dass die
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts war die Formulierung des Erblassers zu
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.08.2013
Quelle: Oberlandesgericht München, ra-online (vt/rb)
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