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Oberlandesgericht München, Beschluss vom 25.09.2023
33 Wx 38/23 e -

Unbestimmtheit eines Testament bei Formulierung "bis zu meinem Tod pflegt und betreut" bei gleichzeitiger Nennung einer Person

Unbestimmtheit wegen Unklarheit des Erfordernisses der Pflege und Betreuung in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht

Ein Testament, welches denjenigen als Erben bestimmt, der den Erblasser "bis zu seinem Tod pflegt und betreut" und zugleich eine Person nennt, die dies gegenwärtig tut, ist unbestimmt. Die Unbestimmtheit folgt daraus, dass unklar ist, was der Erblasser mit "Pflege und Betreuung" in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht meint. Dies hat das Oberlandesgericht München entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2011 errichtete eine Frau ein handschriftliches Testament, in dem sie diejenige Person als Erbin bestimmte, die sie bis zu ihrem Tod "pflegt und betreut". Zugleich nannte sie eine Person, die dies gegenwärtig tut. Zudem Zeitpunkt befand sich die Frau in einem Pflegeheim. Nach dem Tod der Frau im Jahr 2021 stellte sich die Frage, ob die im Testament genannte Person Erbin geworden ist. Das Amtsgericht München bejahte dies. Nunmehr hatte das Oberlandesgericht München eine Entscheidung zu treffen.

Namensnennung stellt keine Erbeinsetzung dar

Das Oberlandesgericht München entschied, dass das Testament durch die Nennung der Person keine Erbeinsetzung zu ihrem Gunsten beinhaltet. Denn die Namensnennung sei nur beispielhaft erfolgt. Die Erblasserin habe durch das Testament lediglich Voraussetzungen festgelegt, die ein Erbe erfüllen muss und festgehalten, dass die genannte Person diese Voraussetzungen derzeit erfülle. Welche Voraussetzungen genau das sind, lasse sich jedoch nicht feststellen, so dass auch nicht verstellbar sei, welche Person diese Voraussetzungen erfüllt.

Unbestimmtheit des Testaments

Das Testament sei nach Ansicht des Oberlandesgericht zu unbestimmt, da unklar sei, welche Erfordernisse die Erblasserin an die Pflege und Betreuung sowohl in zeitlicher als auch in inhaltlicher Hinsicht stellen wollte. Es sei unklar, ob die Person die Pflege und Betreuung ab Errichtung des Testaments übernehmen muss oder eine spätere Übernahme ausreicht und ob die Person die Erblasserin ununterbrochen pflegen und betreuen muss. Da die Erblasserin zudem nur eine Person als Erben einsetzen wollte, stelle sich die Frage, ob von mehreren Personen nur die zum Zuge kommen soll, die sich in zeitlicher Hinsicht am stärksten engagiert hat oder ob jeder, der einen Anteil an der der Pflege und Betreuung hatte, (Mit-)Erbe werden soll. Schließlich sei nicht eindeutig, was die Erblasserin unter "pflegt und betreut" verstanden hat.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.11.2023
Quelle: Oberlandesgericht München, ra-online (vt/rb)

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