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Das Oberlandesgericht Köln hat entschieden, dass ein Autofahrer durch die bloße Weitergabe eines Mobiltelefons während der Autofahrt ohne vorheriges Ablesen des Displays keinen eigenen Kommunikationsvorgang vorbereitet. Das Gericht hob damit ein Urteil des Amtsgerichts Köln auf, durch das eine Autofahrerin wegen verbotswidriger Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons zu einer Geldbuße von 40 Euro verurteilt worden war.
Lesetipp - refrago:
Das Amtsgericht hatte in dem Verfahren festgestellt, dass die Autofahrerin ein eingeschaltetes Mobilfunkgerät in ihrer Handtasche gehabt hatte. Als dieses klingelte, versuchte ihr Sohn, das
Das Oberlandesgericht Köln hat nun ausgeführt, dass zwar eine Benutzung im Sinne der Vorschrift „Vor- und Nachbereitungshandlungen“ einschließe. Dem unterfalle etwa das Aufnehmen des Mobiltelefons, Ablesen der Nummer und anschließendes Ausschalten des Geräts; das „Wegdrücken“ eines eingehenden Anrufs; das Aufnehmen des Mobiltelefons, um ein eingehendes Gespräch entgegenzunehmen, auch wenn die Verbindung letztlich nicht zustande kommt; das Abhören eines Signaltons, um dadurch zu kontrollieren, ob das
Der Argumentation, dass im Aufnehmen des Geräts nach Erklingen des Signaltons regelmäßig der erste Schritt zur Kommunikation zu erblicken sei, ist das Oberlandesgericht nicht gefolgt. Die Fahrerin habe hier durch die Weitergabe des Mobiltelefons ohne vorheriges Ablesen des Displays keinen eigenen Kommunikationsvorgang vorbereitet. Der Fall sei letztlich nicht anders zu beurteilen als die Ortsveränderung eines beliebigen Gegenstands im Fahrzeug, wie etwa wenn der Fahrer das
Weil nicht auszuschließen sei, dass in einer neuen Hauptverhandlung weitergehende Feststellungen getroffen werden, hat das Oberlandesgericht das Verfahren an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Wer ein Fahrzeug führt, darf ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür das
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.12.2014
Quelle: Oberlandesgericht Köln/ra-online
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Dokument-Nr. 19251
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