wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 18.04.2023
1 ORbs 33 Ss 151/23 -

Umlagern eines Handys während Telefonats über Freisprechanlage stellt keine Ordnungswidrigkeit dar

Kein Vorliegen einer Benutzung im Sinne von § 23 Abs. 1a StVO

Das bloße Umlagern eines Handys während des Telefonierens über eine Freisprechanlage stellt keinen Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO dar. Denn in einem solchen Fall wird das Handy nicht benutzt im Sinne der Vorschrift. Dies hat das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im November 2022 wurde ein Autofahrer vom Amtsgericht Villingen-Schwenningen zu einer Geldbuße von 250 € verurteilt, weil er während der Fahrt über die Freisprechanlage telefonierte und dabei sein Handy umlagerte. Gegen die Verurteilung legte der Betroffene Rechtsbeschwerde ein.

Kein Verstoß gegen § 32 Abs. 1a StVO wegen Umlagerns des Mobiltelefons

Das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied zu Gunsten des Betroffenen. Allein durch das Aufnehmen oder Halten eines Mobiltelefons während der Fahrt begehe ein Kraftfahrzeugführer keinen Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO. Es müsse vielmehr über das bloße Halten hinaus eine Benutzung des Handy hinzukommen. Vom Begriff "Benutzen" sei die bloße Ortsveränderung des Handy nicht gedeckt, weil eine solche Handlung keinen Bezug zur Funktionalität des Geräts aufweist.

Umlagern von anderen Gegenständen nicht verboten

Es wäre nach Auffassung des Oberlandesgerichts nicht einsichtig, eine funktionsneutrale Tätigkeit wie das Umlagern bei einem Handy anders zu beurteilen als bei sonstigen im Fahrzeug mitgeführten Gegenständen, und zwar unabhängig davon, ob während des Umlagern eines Mobiltelefons eine über das Gerät zuvor hergestellte Verbindung beendet ist oder über die Freisprecheinrichtung fortgeführt wird.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.05.2023
Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe, ra-online (vt/rb)

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/OLG-Karlsruhe_1-ORbs-33-Ss-15123_Umlagern-eines-Handys-waehrend-Telefonats-ueber-Freisprechanlage-stellt-keine-Ordnungswidrigkeit-dar~N32879

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 32879 Dokument-Nr. 32879

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.