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Beim Abschluss eines Stromvertrages muss es mehrere Bezahlmöglichkeiten geben. Es genügt nicht, wenn für einzelne Tarife lediglich das Lastschriftverfahren (SEPA-Lastschriftmandat) angeboten wird. Dies entschied das Oberlandesgericht Köln auf die Berufung des Stromanbieters und bestätigte damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Köln.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte der
Die Argumentation überzeugte die Richter nicht. Das Oberlandesgericht Köln bestätigte die Entscheidung des Landgerichts Köln und verurteilte den
Es wäre eine unangemessene Benachteiligung, wenn bestimmte, an sich vorgesehene Zahlungsweisen einzelnen Kundengruppen verschlossen blieben. Da Kunden, die über kein Konto verfügen, auch nicht am
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.03.2017
Quelle: Oberlandesgericht Köln/ra-online
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