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Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 24.03.2017
6 U 146/16 -

Lastschrift als einzige Bezahlmöglichkeit bei Abschluss eines Stromvertrages nicht ausreichend

Kunden dürfen durch vorgegebene Zahlungs­möglichkeiten nicht unangemessen benachteiligt werden

Beim Abschluss eines Stromvertrages muss es mehrere Bezahlmöglichkeiten geben. Es genügt nicht, wenn für einzelne Tarife lediglich das Last­schrift­verfahren (SEPA-Lastschriftmandat) angeboten wird. Dies entschied das Oberlandesgericht Köln auf die Berufung des Stromanbieters und bestätigte damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Köln.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte der Stromanbieter verschiedene Tarife mit unterschiedlichen Bedingungen und verschiedenen Zahlungsmöglichkeiten angeboten. Bei einer Online-Bestellung des Tarifs "Strom Basic" verlangte er aber von den Verbrauchern zwingend die Angabe von Kontodaten und die Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats. Bei anderen Tarifen wurden auch andere Zahlungsmöglichkeiten eröffnet. Die klagende Verbraucherzentrale ging gegen diese Praxis unter Berufung auf § 41 Abs. 2 S. 1 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) vor. Nach diesem Gesetz sind dem Haushaltskunden vor Vertragsschluss verschiedene Zahlungsmöglichkeiten anzubieten. Der Stromanbieter hielt seine Praxis trotzdem für zulässig und argumentierte damit, dass bei den verschiedenen Tarifen unterschiedliche Zahlungsmöglichkeiten bestehen würden. Da sich ohnehin über 90 % der Haushaltskunden für Lastschrift entschieden, könne durch die Vorgabe dieser Zahlungsart die Überwachung des Zahlungsverkehrs vereinfacht und die eingesparten Kosten an die Kunden im günstigen Basistarif weitergegeben werden.

Stromanbieter muss für jeden Tarif verschiedene Zahlungsmöglichkeiten anbieten

Die Argumentation überzeugte die Richter nicht. Das Oberlandesgericht Köln bestätigte die Entscheidung des Landgerichts Köln und verurteilte den Stromanbieter, die bisherige Praxis zu unterlassen. Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen aus, dass nach der - auf europäisches Recht zurückgehenden - Vorschrift des § 41 Abs. 2 S. 1 EnWG für jeden Tarif verschiedene Zahlungsmöglichkeiten anzubieten seien. Das ergebe sich aus dem Wortlaut und aus dem Gesamtkontext der Norm.

Vorgegebene Zahlungsmöglichkeit würde einzelne Kunden von besonders preisgünstigem Basistarif von vornherein ausschließen

Es wäre eine unangemessene Benachteiligung, wenn bestimmte, an sich vorgesehene Zahlungsweisen einzelnen Kundengruppen verschlossen blieben. Da Kunden, die über kein Konto verfügen, auch nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen könnten, würden diese durch die vom Stromanbieter vorgesehenen Zahlungsmodalitäten unangemessen benachteiligt. Sie wären gerade vom besonders preisgünstigen Basistarif von vornherein ausgeschlossen, obwohl es sich hierbei in der Regel um einkommensschwache Kunden handeln würde. Dabei beruhe der Preisvorteil gegenüber anderen Tarifen nicht nur auf der Ersparnis wegen des SEPA-Lastschriftverfahrens, sondern auch auf weitergehenden Leistungen des Stromanbieters bzw. auf abweichenden Bedingungen in anderen Tarifen. Die berechtigten wirtschaftlichen Interessen des Stromanbieters würden dadurch gewahrt, dass er die Mehrkosten, die durch aufwändigere Zahlungsweisen entstehen, an die Kunden weitergeben dürfe. Nach § 312 a Abs. 4 BGB dürfe das Entgelt aber nicht über die Kosten hinausgehen, die dem Unternehmer durch die Nutzung des Zahlungsmittels entstehen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.03.2017
Quelle: Oberlandesgericht Köln/ra-online

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