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Landgericht Köln, Urteil vom 16.08.2016
33 O 2/16 -

Stromanbieter muss Kunden verschiedene Zahlmöglichkeiten anbieten

Unternehmen muss mehrere Bezahlmöglichkeiten anbieten

Das Landgericht Köln hat entschieden, dass der Stromkonzern Yello Strom seinen Kunden bei der Online-Bestellung des Stromtarifs Basic verschiedene Zahlungs­möglichkeiten anbieten muss. Die Verpflichtung der Kunden zur Zustimmung zum SEPA-Last­schrift­verfahren verstößt gegen das Gesetz.

Im zugrunde liegenden Streitfall bot der Stromkonzern Yello Strom den Verbrauchern bei der Online-Bestellung des Stromtarifs Basic keine verschiedenen Zahlungsmöglichkeiten anzubieten. Verbraucher konnten den Stromtarif nur bestellen, wenn sie dem SEPA-Lastschriftverfahren zustimmten. Die Berliner Verbraucherzentrale sah diese Vorgehensweise als wettbewerbswidrig an.

Energiewirtschaftsgesetz sieht Pflicht zum Angebot mehrerer Zahlungsmöglichkeiten vor

Das Landgericht Köln entschied, dass Yello Strom damit gegen das Gesetz verstoßen hat. Denn das Energiewirtschaftsgesetz sehe vor, dass Verbrauchern vor Vertragsabschluss mehrere Zahlungsmöglichkeiten zur Verfügung gestellt werden müssen. Allein das Lastschriftverfahren reiche nicht aus, so die Richter weiter.

Vorhandene unterschiedliche Zahlmöglichkeiten bei anderen Tarifen nicht entscheidend

Den Einwand von Yello Strom, dass bei anderen Stromtarifen auf ihrer Internetseite mehrere Zahlungsmöglichkeiten angeboten würden, ließ das Gericht nicht gelten. Denn diese Tarifangebote unterschieden sich nicht nur in den unterschiedlichen Zahlungsweisen, sondern auch in ihrem Inhalt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.09.2016
Quelle: Verbraucherzentrale Berlin/ra-online

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