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Landgericht Hamburg, Urteil vom 01.10.2015
327 O 166/15 -

Online-Reiseportal darf nicht lediglich "Visa Entropay" als einzige kostenlose Zahlungsmöglichkeit anbieten

Nur gering verbreitete Zahlungsmöglichkeit schließt erhebliche Teile der Kunden von gebührenfreier Zahlungsmöglichkeit aus

Das Landgericht Hamburg hat einem Verkäufer von Flugtickets untersagt, auf seinem Internetportal unter www.opodo.de Flugreisen gegen Entgelt anzubieten, wenn dem Verbraucher als einzige unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit die Kreditkartenzahlung mit "Visa Entropay" eingeräumt wird.

Die Beklagte des zugrunde liegenden Verfahrens bot im fraglichen Internetportal den Erwerb von Flugtickets an und hielt als einzige kostenfreie Bezahlmöglichkeit lediglich die Bezahlung mit der Kreditkarte "Visa Entropay", einer speziellen Prepaid-Karte, bereit. Für alle anderen angebotenen Zahlungsmöglichkeiten - wie beispielsweise andere Kreditkarten oder Sofortüberweisung - wurden hingegen zusätzliche Kosten verlangt.

Verbraucher müssen Möglichkeit einer gängigen und zumutbaren unentgeltlichen Zahlungsmöglichkeit erhalten

Die Wettbewerbszentrale hatte diese Praxis beanstandet, da Anbieter verpflichtet sind, für den Verbraucher wenigstens eine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit bereitzustellen (§ 312 a Abs. 4 Nr. 1 BGB).

Zahlungsmittel "Visa Entropay" in Deutschland nur wenig verbreitet

Das Landgericht Hamburg bestätigte die Auffassung der Wettbewerbszentrale und führte zur Begründung der Entscheidung aus, dass das Zahlungsmittel "Visa Entropay" in Deutschland nur wenig verbreitet sei und deshalb erhebliche Teile der Kunden von einer gebührenfreien Zahlungsmöglichkeit ausschließe.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.10.2015
Quelle: Wettbewerbsrecht/ra-online

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