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Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.04.2019
VIII ZR 56/18 -

Kein Zwang zur Zahlung per Lastschrift: Energieversorger müssen bei Online-Bestellung eines Stromtarifs verschiedene Bezahlmöglichkeiten anbieten

Stromtarif muss auch für Kunden ohne Girokonto erhältlich sein

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Energieversorger Verbrauchern vor der Online-Bestellung eines Stromtarifs verschiedene Bezahlmöglichkeiten anbieten müssen - darunter auch eine Zahlungsweise, die Kunden ohne Girokonto nutzen können.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte die Dortmunder Energie- und Wasserversorgung GmbH (DEW21) ihren Online-Stromtarif unter anderem über Vergleichsportale angeboten. Um den Tarif abzuschließen, mussten sich Verbraucher für die Bezahlung per Lastschrift entscheiden. Ohne Eingabe ihrer Kontodaten konnten sie die Bestellung nicht abschließen.

Bezahlung nur per Bankeinzug wirkt diskriminierend

Der Bundesgerichtshof schloss sich in seiner Entscheidung der Auffassung des Bundesverbands der Verbraucherzentralen an, dass diese Praxis rechtswidrig ist. Das Energiewirtschaftsgesetz schreibe für Energielieferungsverträge außerhalb der Grundversorgung vor, dass Haushaltskunden vor Vertragsabschluss verschiedene Zahlungsmöglichkeiten anzubieten sind. Das Gericht monierte, dass die DEW21 mit dem Lastschrifteinzug faktisch nur eine einzige Zahlungsmöglichkeit zugelassen habe. Das Online-Angebot wirke außerdem diskriminierend. Es schließe sämtliche Kunden vom Vertragsabschluss aus, die nicht über ein Bankkonto verfügen oder die nicht per Lastschrift zahlen wollen, weil sie eine ausreichende Kontodeckung zum jeweiligen Abbuchungstermin nicht sicherstellen können.

Wahlmöglichkeit nach der Bestellung nicht ausreichend

Die DEW21 hatte sich damit verteidigt, dass der Vertrag formal erst mit der Annahme des Kundenantrags durch den Stromversorger zustande komme. Deshalb reiche es aus, verschiedene Zahlungsmöglichkeiten erst nach der Bestellung, aber noch vor der Vertragsannahme anzubieten. Dieses Argument überzeugte den Bundesgerichtshof nicht. Kunden, die vom Online-Angebot von vornherein ausgeschlossen sind, könnten von einem erst nach der Bestellung eingeräumten Wahlrecht keine Kenntnis erlangen. Eine effektive Wahlmöglichkeit gebe es nur, wenn Kunden über die verschiedenen Zahlungswege informiert würden, bevor sie bestellen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.07.2019
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online (pm/kg)

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