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Das Abstreuen einer vereinzelten Glatteisstelle wegen Tropfeis, ist für eine winterdienstpflichtige Gemeinde unzumutbar. Daher haftet sie nicht wegen Verletzung ihrer Amtspflicht auf Schadenersatz und Schmerzensgeld wegen eines Sturzes. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Am Morgen eines Tages im Januar 2006 stürzte eine Fußgängerin auf einer vereinzelten Glatteisstelle aus und verletzte sich dabei. Wegen der über Nacht aufgetretenen Plustemperaturen taute Eis an einer
Das Landgericht Karlsruhe sprach der Fußgängerin
Das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied zu Gunsten der beklagten Gemeinde. Diese habe nicht ihre
Unter Berücksichtigung dieser Umstände hat das Oberlandesgericht keine Pflicht zur ständigen Beseitigung bloßer Tropfeisbildung gesehen (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 23.04.1975, Az. 7 U 104/74 = VersR 1976, 346). Die Gefahr, dass unter solchen besonderen Umständen Verkehrsteilnehmer zu Schaden kommen, sei relativ gering. Sie stehe in keinem Verhältnis zu dem finanziellen und personellen Aufwand der Gemeinde, den eine gänzliche Gefahrlosigkeit der Straßen erfordern würde. Vielmehr stellen das Abtropfen oder Abrinnen von
Eine
Das Oberlandesgericht führte zudem aus, dass der Verkehrssicherungspflichtige nicht vorbeugend streuen müsse. Denn eine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.11.2013
Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 14730
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