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Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 03.06.2008
2 U 8/07 -

Winterdienst: Räum- und Streupflicht auf Gehwegen nur bei allgemeiner Glättebildung

Vereinzelte Glättestellen begründen noch keine Winterdienstpflicht

Eine Räum- und Streupflicht für Bürgersteige setzt eine allgemeine Glättebildung voraus. Vereinzelte Glättestellen genügen zur Annahme der Winterdienstpflicht noch nicht. Dies geht aus einer Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts hervor.

Im zugrunde liegenden Fall begehrte die Klägerin von der beklagten Gemeinde Schmerzensgeld und Schadenersatz wegen Verletzung winterdienstlicher Verkehrssicherungspflichten. Die Klägerin war Zeitungszustellerin. Im Rahmen der Zustellung rutschte sie in einer Anliegerstraße auf einer Glatteisstelle aus und verletzte sich. Der Unfall ereignete sich gegen 4.30 Uhr. Ein Fußgängerweg war nicht vorhanden. Die Klägerin meinte, die Beklagte habe es versäumt ihrer Streu- und Räumpflicht nachzukommen. Das Landgericht Cottbus wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Klägerin.

Verkehrssicherungspflicht wurde nicht verletzt

Das Oberlandesgericht Brandenburg entschied gegen die Klägerin. Sie habe keinen Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld gemäß § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG zugestanden, da die Beklagte nicht ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt habe. Die Anforderungen, die die Rechtsprechung und § 49 a Abs. 2 BbgStrG an die Entstehung von Räum- und Streupflichten stelle, seien hier nicht erfüllt gewesen.

Das Oberlandesgericht führte dazu grundsätzlich aus, das sich Inhalt und Umfang der winterlichen Räum- und Streupflicht nach den Umständen des Einzelfalls richten. Art und Wichtigkeit des Weges sind dabei ebenso zu berücksichtigen, wie seine Gefährlichkeit und die Stärke des zu erwartenden Verkehrs. Die Winterdienstpflicht stehe unter dem Vorbehalt des Zumutbaren, wobei es auch auf die Leistungsfähigkeit des Sicherungspflichtigen ankomme.

Allgemeine Glättebildung lag nicht vor

Zwar sei für die hier vorliegende Unfallstelle, gemäß den obigen Ausführungen, von einer Winterdienstpflicht auszugehen, so das Oberlandesgericht weiter. Dabei umfasse die Streupflicht, wenn der Bürgersteig fehlt, einen entsprechenden Streifen am Fahrbahnrand in einer Breite von 1 bis 1,20 m. Dies setze aber eine allgemeine Glättebildung und nicht nur das Vorhandensein vereinzelter Glättestellen voraus. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe hier aber festgestanden, dass Ursache für den Sturz der Klägerin eine vereinzelte Glättestelle gewesen sei.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.12.2012
Quelle: Oberlandesgericht Brandenburg, ra-online (vt/rb).

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