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Eine Räum- und Streupflicht für Bürgersteige setzt eine allgemeine Glättebildung voraus. Vereinzelte Glättestellen genügen zur Annahme der Winterdienstpflicht noch nicht. Dies geht aus einer Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts hervor.
Im zugrunde liegenden Fall begehrte die Klägerin von der beklagten Gemeinde Schmerzensgeld und Schadenersatz wegen Verletzung winterdienstlicher Verkehrssicherungspflichten. Die Klägerin war Zeitungszustellerin. Im Rahmen der Zustellung rutschte sie in einer Anliegerstraße auf einer Glatteisstelle aus und verletzte sich. Der Unfall ereignete sich gegen 4.30 Uhr. Ein Fußgängerweg war nicht vorhanden. Die Klägerin meinte, die Beklagte habe es versäumt ihrer Streu- und
Das Oberlandesgericht Brandenburg entschied gegen die Klägerin. Sie habe keinen Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld gemäß § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG zugestanden, da die Beklagte nicht ihre
Das Oberlandesgericht führte dazu grundsätzlich aus, das sich
Zwar sei für die hier vorliegende Unfallstelle, gemäß den obigen Ausführungen, von einer
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.12.2012
Quelle: Oberlandesgericht Brandenburg, ra-online (vt/rb).
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Dokument-Nr. 14778
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