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Stürzt eine Person wegen kürzlich aufgetretenen Glatteises auf einem Gehweg, so muss sie beweisen, dass der Winterdienstpflichtige seinen Kontrollpflichten nicht nachgekommen ist. Wie oft der Winterdienstpflichtige den Gehweg auf Glätte zu kontrollieren hat, bestimmt sich nach dem Einzelfall. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall rutschte eine Frau im Februar 1967 gegen 8.00 Uhr infolge einer durch
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des beklagten Grundstücksbesitzers. Der Klägerin habe kein Anspruch auf Schmerzensgeld zugestanden. Die Beweislast dafür, dass zwischen dem Auftreten einer Glättebildung und der Beseitigung ein zu langer Zeitraum und daher eine Verletzung der
Der BGH führte zwar aus, dass eine durch
Die
Die Häufigkeit der Kontrollen lasse sich aber nicht nach Minuten bestimmen, so der BGH weiter. Es komme immer auf den Einzelfall an. Sei aber nach 1 ¼ bis 1 ½ Stunden nach Eintritt von
Der BGH traf keine Entscheidung darüber, wie oft der
Die Entscheidung ist aus dem Jahre 1970 und erscheint im Rahmen der Reihe "Wissenswerte Urteile".
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.02.2013
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 14661
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