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Verpflichtet sich jemand in einer Unterlassungserklärung ein Foto nicht mehr auf seiner Internetseite öffentlich zugänglich zu machen, ist es aber weiterhin über die Direkteingabe der URL abrufbar, so wird gegen die Unterlassungserklärung verstoßen. Eine darin aufgenommene Vertragsstrafe wird damit fällig. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall stellte ein
Das Oberlandesgericht Bernau entschied gegen den Verlag. Dem Fotografen habe ein Anspruch auf Zahlung der
Der Verlag sei nach Ansicht des Oberlandesgerichts dazu verpflichtet gewesen, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass das betreffende
Es habe hier nach Auffassung des Oberlandesgerichts nicht genügt, den Link zum redaktionellen Beitrag, in dessen Zusammenhang das Lichtbild verwendet wurde, zu löschen. Denn der Verlag habe das
Verspricht ein Schuldner einem Gläubiger nach einem Verstoß gegen § 19 a UrhG, das Lichtbild nicht (mehr) öffentlich zugänglich zu machen, verwirkt er die Vertragsstrafe, wenn er das Lichtbild weiterhin unter derselben URL-Adresse abrufbar bereithält und lediglich den Link zwischen redaktionellem Beitrag und Lichtbild löscht.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.01.2013
Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 15004
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