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Verpflichtet sich der Erklärende es zukünftig zu unterlassen bei Vermeidung einer Vertragsstrafe, ein Lichtbild zu nutzen und führt eine Direkteingabe der URL zu dem Foto, so begründet dies die Vertragsstrafe. Dies hat das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall betrieb die Beklagte ein Internetportal. Auf der
Das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr habe ein Anspruch auf Zahlung einer
Das Oberlandesgericht wies ergänzend darauf hin, dass das Verhalten der Beklagten sehr wohl eine
Die Beklagte sei aufgrund der abgegeben
§ 19a UrhG
Das in einer Abmahnung abgegebene Versprechen ein nicht lizensiertes Lichtbild im Internet nicht mehr zu "nutzen", bezieht sich auf jede Nutzung im Sinne eines öffentlichen Zugänglichmachens ohne Einverständnis des Berechtigten.
Ein Zugänglichmachen stellt es danach auch dar, wenn der Urheberrechtsverletzer zwar die Verlinkungen auf seinem Webauftritt zu dem streitgegenständlichen Lichtbild entfernt, das Lichtbild selbst aber noch über die Direkteingabe der URL aufrufbar ist. Es besteht dann die abstrakte Möglichkeit, dass Dritte weiterhin das Bild aufrufen können. Dies gilt insbesondere, wenn die URL bekannt ist oder im Browser abgespeichert worden ist.
Der Urheberrechtsverletzer kann sich diesbezüglich nicht damit entlasten, dass die URL sehr komplex ist - hier bestehend aus einer 44stelligen Kombination von Buchstaben und Zahlen - und daher der Aufruf durch Dritte quasi ausgeschlossen sei (rao).
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.11.2012
Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 14670
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