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Ist ein urheberrechtlich geschütztes Foto nur durch die Eingabe einer ca. 70 Zeichen langen URL aufrufbar, so liegt darin kein öffentliches Zugänglichmachen des Fotos. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte sich ein Mann im April 2013 mittels einer strafbewehrten
Das Landgericht Frankfurt a.M. wies die Klage ab. Seiner Auffassung nach könne nicht von einem öffentlich Zugänglichmachen des
Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Ein Anspruch auf Unterlassung und Zahlung einer
Durch die Aufrufbarkeit des
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.08.2020
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)
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