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Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat entschieden, dass das Geläut des Glockenturms im Emmendinger Ortsteil Maleck nicht eingeschränkt werden muss.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Ortsteil Maleck der Stadt Emmendingen hat das Glockengeläut der Gemeinde eine seit Jahrzehnten bestehende Tradition. Werktags schlägt die Glocke um 11 Uhr und um 19 Uhr. Zudem wird einmal im Monat sonntags und an Weihnachten nachmittags zum Gottesdienst geläutet.
Als Ersatz für eine Glocke auf dem früheren Rathaus des Dorfs Maleck errichtete die Stadt Emmendingen nach einer Baugenehmigung vom November 2014 auf dem Grundstück des Gemeindehauses des Ortsteils Maleck einen freistehenden, offenen Glockenturm. Die Kläger sind Eigentümer eines unmittelbar angrenzenden Nachbargrundstückes und haben mit ihrer vor dem Landgericht Freiburg im Breisgau erhobenen Klage von der beklagten Stadt Emmendingen verlangt, die Lautstärke des Glockengeläuts so zu reduzieren, dass dem Grundstück der Kläger Geräusche von nicht mehr als 60 dB (A), bezogen auf den allgemein gültigen Beurteilungspegel, zugeführt werden.
Das Landgericht Freiburg im Breisgau wies die Klage nach Einholung eines schalltechnischen Gutachtens ab. Hiergegen richteten sich die Kläger mit ihrer Berufung.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies die Berufung der Kläger zurück. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die von dem Glockenturm ausgehenden Geräuschimmissionen von nur zwei Mal am Tag und für jeweils nur zweieinhalb Minuten unwesentlich und daher zu dulden seien. Nach den Messungen des Sachverständigen überschreite das Glockengeläut zwar den nach den Grenzwerten der TA
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur
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(1) Der Eigentümer eines Grundstückes kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstückes nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt.
(2) [...]
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.08.2018
Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe/ra-online
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Dokument-Nr. 26273
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