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Anwohner einer Kirche ist zweiminütiges liturgisches Glockengeläut werktags um 6 Uhr nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz zumutbar, und zwar auch unter Berücksichtigung seiner Grundrechte, insbesondere der Religionsfreiheit. Dies entschied der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg.
Lesetipp - refrago:
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls bewohnt ein ca. 68 m von der Konradskirche in Remshalden-Geradstetten entferntes Wohnhaus. Die Beklagte läutet an jedem Werktag um 6 Uhr zwei Minuten lang die große Betglocke im Kirchturm. Der Kläger, der selbst Mitglied in der evangelischen Landeskirche ist, sah sich durch das Glockengeläut in seinen Grundrechten verletzt, insbesondere in seiner
Mit seiner Klage begehrte der Kläger die Verurteilung der Beklagten, es zu unterlassen, die Glocken im Kirchturm täglich zwischen 6 und 8 Uhr zu läuten oder läuten zu lassen. Das Verwaltungsgericht Stuttgart verneinte einen solchen Unterlassungsanspruch. Dem schloss sich der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im Ergebnis an.
Das Gericht stellt zunächst fest, dass es nicht um eine innerkirchliche Angelegenheit gehe, die der Zuständigkeit staatlicher Gerichte entzogen wäre. Der Kläger fühle sich nicht als Kirchenmitglied gestört. Er sehe im Glockengeläut vielmehr eine akustische Beeinträchtigung seiner persönlichen, auch von religiösen Vorstellungen getragenen Ruhe. Insoweit stehe ihm aber auch unter besonderer Berücksichtigung seiner Grundrechte kein öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz zu. Das Glockengeläut sei keine schädliche Umwelteinwirkung im Sinne dieses Gesetzes. Es gebe keinen Anhaltspunkt dafür, dass die damit verbundenen Immissionen Schwellenwerte der Technischen Anleitung (TA)
Anderes ergebe sich nicht unter Berücksichtigung der Grundrechte des Klägers. Das Glockengeläut berühre zwar seine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg/ra-online
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Dokument-Nr. 13653
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