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Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 16.08.2016
3 K 7096/15 -

Kein Anspruch auf Unterlassen des viertelstündlichen Zeitläutens zwischen 7 und 22 Uhr sowie des liturgischen Glockengeläuts einer Kirche

Nachbar einer katholischen Kirche muss Lärmbelästigung durch Glockengeläut hinnehmen

Der Nachbar einer katholischen Kirche hat keinen Anspruch auf Unterlassen des viertelstündlichen Zeitläutens in der Zeit von 7 bis 22 Uhr und des liturgischen Glockengeläuts, wenn insbesondere nicht die Grenzwerte für Lärm überschritten werden. Dies hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte der unmittelbare Nachbar einer in einer Innenstadt gelegenen katholischen Kirche im Jahr 2015 auf Unterlassung des viertelstündlichen Zeitläutens täglich von 7 bis 22 Uhr und des sakralen Glockengeläuts. Der Nachbar hielt das Läuten für unzumutbare Gewalt und verglich es mit Waffen.

Kein Anspruch auf Unterlassung des Glockengeläuts

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschied gegen den Nachbarn. Ihm stehe kein Anspruch auf Unterlassung des Zeitläutens und des liturgischen Glockengeläuts zu. Es bestehe auch kein Anspruch auf Reduzierung der Lautstärke oder der Anzahl des Glockenläutens.

Keine Überschreitung der Lärmgrenzwerte durch Glockenläuten

Zwar unterliege sowohl das Zeitschlagen als auch das liturgische Glockenläuten grundsätzlich dem Immissionsschutzrecht, so das Verwaltungsgericht. Die Lärmgrenzwerte seien hier aber nicht überschritten worden. Es sei zum einen zu beachten, dass das Läuten als ausdrücklich geschützte kirchliche Lebensäußerung und Ausdruck der Religionstätigkeit grundsätzlich hinzunehmen sei, weil es als zumutbare sozialadäquate Einwirkung anzusehen sei. Zum anderen bestehen gegen das Zeitläuten zwischen 7 und 22 Uhr angesichts der Innenstadtlage der Kirche keine rechtlichen Bedenken. Der Nachbar müsse daher das Glockenläuten hinnehmen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.01.2018
Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)

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