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Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19.05.2016
2 L 33/14 -

Kein Anspruch auf Unterlassung des täglichen Glockengeläuts einer privaten Kirche ab 18 Uhr

Keine unzumutbare Geräuschbelästigung durch Glockenläuten

Läutet die Glocke einer privaten Kirche täglich ab 18 Uhr für drei Minuten (Angelusläuten), so hat ein Nachbar dies hinzunehmen. Denn in dieser eingeschränkten Nutzung der Glocke liegt keine unzumutbare Geräuschbelästigung. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Sachsen-Anhalt entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Eigentümer eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks war unmittelbarer Nachbar einer Kirche. Die Kirche war im Besitz eines gemeinnützigen Vereins, dessen Ziel unter anderem die Restaurierung und Pflege historischer Gebäude war. In der Kirche fanden keine Gottesdienste statt. Im August 2012 entschied sich der Verein von Montag bis Samstag jeweils um 18 Uhr für drei Minuten eine der beiden Glocken der Kirche läuten zu lassen (sog. Angelusläuten). Der Grundstückseigentümer sah sich dadurch aber in seiner Ruhe gestört und erhob Klage auf Unterlassung.

Verwaltungsgericht wies Unterlassungsklage ab

Das Verwaltungsgericht Magdeburg wies die Unterlassungsklage ab, da der zulässige Grenzwert der TA Lärm nicht überschritten worden sei. Eine Lärmmessung habe eine kurzzeitige Geräuschspitze von 83 dB (A) gemessen, so das Gericht. Diese habe noch unterhalb der Grenze nach der TA Lärm zulässigen 85 dB (A) gelegen. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass es sich um privilegiertes liturgisches Geläut handele. Denn das dreiminütige Glockengeläut diene ausschließlich dem Aufruf zum Angelusgebet. Da das Verwaltungsgericht die Berufung nicht zuließ, beantragte der Grundstückseigentümer die Zulassung der Berufung.

Oberverwaltungsgericht verneint ebenfalls Unterlassungsanspruch

Das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies den Antrag auf Zulassung der Berufung zurück. Dem Grundstückseigentümer stehe kein Anspruch auf Unterlassung des Glockengeläuts zu. Wie das Verwaltungsgericht richtig festgestellt habe, sei der zulässige Grenzwert der TA Lärm nicht überschritten worden.

Einordnung des Glockengeläuts als liturgisch oder weltlich unerheblich

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts sei es nicht entscheidend, ob das Glockenläuten der kirchlichen Tätigkeit zuzuordnen sei oder ob es sich um ein weltliches Läuten handele. Denn das Läuten liege im Rahmen des Zumutbaren. Es handele sich um eine eher eingeschränkte Nutzung der Kirchenglocken, die sich im Rahmen des Üblichen bewege.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.02.2018
Quelle: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, ra-online (vt/rb)

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